Wer mit über 1,5 Promille Blutalkohol am Steuer erwischt wird, ist sein Fahrzeug los. Für Rechtsanwalt Thomas Wörndle verstößt diese Maßnahme gegen den Gleichheitsgrundsatz. Über seinen Einwand der Verfassungswidrigkeit muss jetzt das Oberlandesgericht entscheiden.
Im Oktober war Wörndles Mandant, der mit 1,9 Promille erwischt worden war, im verkürzten Verfahren zu vier Monaten Haft auf Bewährung und zu einer Geldbuße von 3000 Euro verurteilt worden. Sein Führerschein wurde für ein Jahr ausgesetzt und die Einziehung des Pkw verfügt.
Wörndles Einwand, wonach die verpflichtende Einziehung des Fahrzeuges verfassungswidrig sei, wies Richterin Carla Scheidle als unbegründet ab. Dagegen beruft der Rechtsanwalt jetzt am Oberlandesgericht und ist bereit, notfalls sogar bis vor den Europäischen Gerichtshof zu ziehen.
Maßnahme soll Gleichheitsgrundsatz verletzen
Seiner Einschätzung nach verletze die Maßnahme den Gleichheitsgrundsatz und sei unverhältnismäßig. Das Fahrzeug werde nur eingezogen, wenn der Lenker auch der Besitzer sei. Schon damit sei die Gleichheit vor dem Gesetz nicht gegeben.
Der Wert eines Pkw könne zwischen 500 Euro für einen Gebrauchtwagen und 200.000 Euro für einen Neuwagen liegen: Somit werde der Eigentümer des Neuwagens automatisch schwerer bestraft bzw. erleide einen größeren finanziellen Schaden.
Weiters kritisiert Wörndle die verpflichtende Einziehung des Fahrzeuges: Es werde kein Unterschied gemacht zwischen einem Lenker mit einschlägigen Vorstrafen oder einer Person, die unter Alkoholeinflusss einen tödlichen Unfall verursacht, und z.B. einem Familienvater, der nach der Hochzeit seiner Tochter nur schnell das Auto in die Garage stellt, um es vor plötzlichem Hagel zu schützen.
Die Aussetzung des Führerscheins sei zielführender, um zu verhindern, dass jemand sich erneut betrunken hinters Steuer setzt: Bei Einzug des Fahrzeuges könne ein Betroffener sich schließlich immer noch einen Pkw ausleihen oder einen anderen Wagen zulegen.
rc/D
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