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Artikel vom 14. September 2012

"Verbilligter Urlaub gefällig? Nur, wenn du kein Italiener bist"

Familie Hofer aus Südtirol entscheidet sich für einen Sommerurlaub in Apulien und begibt sich ins Reisebüro um dort den Aufenthalt in der gewünschten Ferienanlage zu buchen. Das Reisebüro bucht also über einen österreichischen Veranstalter den Familienurlaub in der ausgewählten Anlage: Endpreis Euro 1.800 für zwei Wochen mit Halbpension.

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„Wenige Tage später jedoch meldet sich die Verwaltung besagter Ferienanlage um mitzuteilen, dass aufgrund der italienischen Staatsbürgerschaft der Verbraucher der Aufenthalt ganze 1.000 Euro mehr koste. Dieser Aufpreis übersteigt aber das veranschlagte Urlaubsbudget der Familie Hofer eindeutig und sie ist gezwungen ihren Urlaub in einer anderen Anlage zu buchen“, so das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ).

Erlaubt sei ein solcher Preisaufschlag nicht. Eine Dienstleistungsrichtlinie sehe das grundlegende Prinzip des Verbots der diskriminierenden Klauseln, die sich auf den Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit des Betroffenen beziehen, vor, betonen die Verbraucherschützer.

„Die Dienstleistungsrichtlinie lässt auch Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot zu; und zwar dann wenn die Preisunterschiede durch objektive Kriterien gerechtfertigt werden können, z.B. die mit der Erbringung der Dienstleistung verbundenen tatsächlich erhöhten Kosten, oder aber ein Kostenanstieg durch Bereitstellung oder Verkauf der Dienstleistung in einem anderen Land, Unterschiede im MwSt-Satz, u.ä. Auf jeden Fall aber liegt die Beweislast derartige objektive Gründe anzuführen beim Dienstleister selbst.“

Das Verbraucherzentrum ersucht all jene, die eine ähnliche Erfahrung wie jene von Familie Hofer gemacht haben, sich unter der Telefonnummer 0471/980939 oder unter der Mailadresse info@euroconsumatori.org zu melden.

„Wir sammeln die eingegangenen Meldungen und setzen die zuständigen Behörden in Italien und in Europa davon in Kenntnis“, so das Europäische Verbraucherzentrum.