Vom 10. Jänner bis vorerst 31. März 2022 werden mehrere weitere Bereiche nur mehr geimpften oder genesenen Personen – mit der so genannten 2G-Bescheinigung – zugänglich sein. Die entsprechende Verordnung dazu hatte Landeshauptmann Arno Kompatscher am 5. Jänner unterzeichnet. <BR /><BR /><b>Diese 2G-Bescheinigung ist ab dem heutigen Montag somit auch für den Zugang zu einer Reihe weiterer Einrichtungen und Aktivitäten notwendig, nämlich:</b><BR /><BR />- <b>Hotels</b> und Beherbergungsbetriebe einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen (Fitnessräume sowie Schwimmbäder und Wellness-Zentren auch im Freien),<BR />- <b>Feste</b> im Anschluss an zivile oder religiöse Zeremonien, Dorf- und Wiesenfeste, <BR />- <b>Gastronomie</b> im Innen- und Außenbereich sowohl am Tisch als auch an der Theke, <BR />- <b>öffentliche Aufführungen</b> in Theatern, Konzertsälen, Kinos und anderen öffentlich zugänglichen Orten auch im Freien (in diesem Fall gilt FFP2-Maskenpflicht für Zuschauer und Mitarbeiter), <BR />- <b>Proben</b> von Musikgruppen und Bands in geschlossenen Räumen (<b>3G für die Proben von Chören und Musikkapellen</b>), <BR />- <b>Festivals</b>, Messen, Tagungen und Kongresse<BR />- <b>Tätigkeiten von Museen</b>, <b>Ausstellungen</b> und anderen Kultureinrichtungen (Bibliotheken können zur reinen Entlehnung auch ohne 2G-Bescheinigung besucht werden), <BR />- <b>Kultur-, Sozial-, Weiterbildungs-, Jugend- und Freizeitzentren im Innen- und Außenbereich, Spielhallen, Themen- und Vergnügungsparks, Schwimmbäder, Schwimm-, Sport- und Fitnesszentren.</b><BR />- Für <b>Mannschafts- und Kontaktsportarten</b><b>gilt die 2G-Pflicht auch im Freien.</b> Auch für das Publikum von Wettkämpfen und Sportveranstaltungen von gesamtstaatlichem und internationalem Interesse gilt die 2G-Regel, zudem ist das Tragen einer FFP2-Maske Pflicht. <BR /><BR /><b>2G + für bestimmte Bereiche</b><BR /><BR />Für den Zugang zu Seniorenwohnheimen, Sozial- und sozialmedizinischen Einrichtungen ist 2G+ erforderlich, das bedeutet mit Auffrischimpfung oder Zusatztestung. Für den Zugang zu den Einrichtungen des Sanitätsbetriebes gilt die allgemeine Pflicht, eine FFP2- oder gleichwertige Maske zu tragen.<BR /><BR />In <b>Mensen und Kantinen</b> und für durchgehende Cateringdienste reicht weiterhin der einfache Green Pass aus <b>(3G für geimpft, genesen oder auch negativ getestet)</b> ebenso wie für die Teilnahme an privaten Fortbildungskursen, Wettbewerben öffentlicher Verwaltungen, die Zwei- und Dreisprachigkeitsprüfungen sowie für das Personal, das bei öffentlichen Aufführungen, Theatern und Konzerten beschäftigt ist – entsprechend aller Arbeitstätigkeiten, für die keine Impfpflicht gilt. 3G gilt zudem für die Ausbildungsmaßnahmen und Lehrgänge für freiwillige Feuerwehrleute und Mitarbeiter.<BR /><BR /><b>Geltende Corona-Regeln bestätigt</b><BR /><BR />Im Übrigen werden in der Verordnung vom 5. Jänner die bereits in Südtirol und auf gesamtstaatlicher Ebene geltenden Vorschriften bekräftigt, darunter die Maskenpflicht im Freien ab 6 Jahren. Ab 12 Jahren gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske bei der Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit persönlichen Dienstleistungen und in öffentlichen Verkehrsmitteln auf städtischen und außerstädtischen Linien, die bis zu 80 Prozent der Fahrgastkapazität transportieren dürfen. Dies gilt auch für geschlossene Kabinen von Aufstiegsanlagen. In den öffentlichen Verkehrsmitteln und den Aufstiegsanlagen gilt die 2G-Pflicht.<BR /><BR /><b>Für Schülertransport weiterhin 3G</b><BR /><BR /> <a href="https://www.stol.it/artikel/chronik/nahverkehr-fuer-schueler-weiterhin-3g" target="_blank" class="external-link-new-window" title="">Für den Schülertransport ist die 2G-Regelung, die ab dem heutigen Montag gegolten hätte, laut einem Rundschreiben des Gesundheitsministeriums jedoch ausgesetzt.</a> Hier gilt weiter die 3G-Pflicht. Die Ausnahme für Schülerinnen und Schüler gilt nach Präzisierung von Gesundheitsminister Roberto Speranza auch für den öffentlichen Nahverkehr. Dies soll noch heute in einer Verordnung des Landeshauptmanns klargestellt werden. <BR /><BR /><b>Quarantänebestimmungen für Geimpfte gelockert</b><BR /><BR />Die Quarantänebestimmungen für Geimpfte werden gelockert: Im Fall eines engen Kontaktes zu Personen mit bestätigter Corona-Infektion müssen jene Personen nicht in Quarantäne, bei denen der erste vollständige Impfzyklus, die Auffrischungsimpfung (Booster) oder die Genesung maximal 120 Tage zurück liegt. <BR /><BR />Allerdings müssen diese Personen in den 10 Tagen nach dem Kontakt mit der infizierten Person bei Kontakt zu anderen Menschen FFP2-Masken tragen und sich im Falle von auftretenden Symptomen 5 Tage nach dem Kontakt einem Antigen-Schnelltest oder PCR-Test unterziehen.<BR /><BR /> Um die genannte vorbeugende Quarantäne oder Selbstüberwachung beenden zu können, muss ebenfalls ein negatives Ergebnis eines Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests vorliegen. Sofern dies in privaten Einrichtungen vorgenommen wird, muss das Ergebnis dem Sanitätsbetrieb übermittelt werden. Dies ist auch in elektronischer Form möglich. <a href="https://www.stol.it/artikel/chronik/positiv-getestet-und-in-quarantaene-wie-sie-sich-vorzeitig-freitesten-koennen" target="_blank" class="external-link-new-window" title="">So können Sie sich vorzeitig freitesten.</a><BR /><BR /><b>Die Verordnung im Detail:</b><BR /><div class="img-inline inline-file"><hr><a target="_blank" href="https://s3-images.stol.it/pdf/2022/01/verordnung-05012022.pdf"><img class="uk-img-preserve" src="https://s3-images.stol.it/pdf/2022/01/verordnung-05012022.jpg" /></a><br><a target="_blank" href="https://s3-images.stol.it/pdf/2022/01/verordnung-05012022.pdf" title="Verordnung (05.01.2022)"><span class="uk-icon" uk-icon="icon: cloud-download;"></span> Verordnung (05.01.2022) <small>(pdf)</small></a><hr></div>