Aber Achtung: Die Regelung gilt erst am 13. August. Das teilt der Hoteliers- und Gastwirteverband (HGV) am Freitag in einer Aussendung mit. „Entgegen anderslautenden Auskünften aus Rom tritt somit die Möglichkeit des Alkoholaufschanks bis 3 Uhr nicht bereits in diesen Tagen in Kraft. Das heißt, dass in Unterhaltungslokalen bis zum 12. August lediglich bis 2 Uhr alkoholische Getränke verabreicht werden dürfen“, betont der HGV.Außerdem sei bestätigt worden, dass die „Pflicht zur Bereitstellung eines Alkoholmessgerätes und zum Aushängen der Alkoholwarnschilder für jene Betriebe, die keine Unterhaltung anbieten, jedoch ihre Tätigkeit auch nach 24 Uhr noch ausüben, am 13. November in Kraft tritt“, schreibt der HGV.