Die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) verzeichnet eine wachsende Zahl an Beschwerden von Bürgern, die nach dem Einkauf im Supermarkt eine unerwartete Zahlungsaufforderung im Briefkasten finden. Kein Strafzettel von der Polizei, sondern ein Schreiben einer privaten Firma – mit der Forderung, eine Vertragsstrafe zu zahlen, weil die erlaubte Parkdauer angeblich überschritten wurde.<h3> „Nur öffentliche Behörden dürfen Bußgelder verhängen“</h3>Reinhard Bauer, Rechtsberater der VZS, stellt klar: „Nur öffentliche Behörden dürfen Bußgelder verhängen. Private Betreiber können höchstens zivilrechtliche Ansprüche geltend machen – und das unter klaren Voraussetzungen.“ Das Problem: In der Praxis fehlt es oft an diesen Voraussetzungen.<BR /><BR />Viele der betroffenen Parkplätze – insbesondere bei Einkaufszentren – sind frei zugänglich und verfügen weder über Schranken noch über gut sichtbare Hinweise auf Parkbedingungen oder Überwachung. Die Fahrzeuge rollen einfach ein, ohne dass Fahrer auf eventuelle Vertragsbedingungen aufmerksam gemacht werden. <h3> „Die Betreiber setzen auf die Einschüchterung durch Mahngebühren“</h3>Ein Umstand, der aus rechtlicher Sicht problematisch ist: „Nur wenn Vertragsbedingungen deutlich und unmissverständlich an der Einfahrt ausgewiesen sind, kann ein Verstoß überhaupt geahndet werden“, erklärt Bauer.<BR /><BR />Auch die oft fehlenden Datenschutzhinweise zur Videoüberwachung sind ein Kritikpunkt. „Die Betreiber setzen auf die Einschüchterung durch Mahngebühren“, sagt Gunde Bauhofer, Geschäftsführerin der VZS. „Doch diese Zahlungsaufforderungen sind keine amtlichen Strafmandate, sondern zivilrechtliche Forderungen – mit allen rechtlichen Hürden, die damit verbunden sind.“<h3> Zahlungsaufforderungen genau prüfen</h3>Die VZS rät daher, Zahlungsaufforderungen genau zu prüfen und keinesfalls vorschnell zu zahlen. Wer ein solches Schreiben erhält, sollte:<BR /><BR />Die Art der Zustellung prüfen: Ohne Einschreiben oder zertifizierte PEC-Mail ist kein rechtssicherer Zugang nachweisbar.<BR /><BR />Nach Beweisen fragen: Ohne Fotos oder andere Nachweise des Parkverstoßes besteht keine Zahlungsverpflichtung.<BR /><BR />Die Beschilderung kontrollieren: Fehlen klare Hinweise am Parkplatz, ist auch die Vertragsstrafe anfechtbar.<BR /><BR />Angesichts der fragwürdigen Praxis hat die VZS angekündigt, die italienische Wettbewerbsbehörde einzuschalten. Der Verdacht: unlautere Geschäftspraktiken. „Es ist unverständlich, warum man nicht direkt vor Ort auf Zeitüberschreitungen hingewiesen wird, sondern stattdessen überraschend Post bekommt“, kritisiert Bauhofer. Die Verbraucherzentrale fordert klare Regeln und transparente Kommunikation – im Interesse aller Autofahrer.