„Wir prüfen das noch“, sagt Landesrat Peter Brunner dazu. Es könnte aber auch sein, „dass wir es einfach so laufen lassen. Denn es gibt nicht allzu viel Interesse von Seiten der Landwirte“.<BR /><BR />Bekanntlich hatte die Landesregierung im vergangenen Juli die sogenannte Agri-Photovoltaik grundsätzlich erlaubt, allerdings mit wesentlichen Einschränkungen, u.a. mit Höhen- und Neigungskriterien für die Standorte: Die Anlagen dürfen nicht auf Grundstücken errichtet werden, die mehr als 75 Meter oberhalb von Etsch und Eisack liegen. <BR /><BR />Auch darf die maximale Geländeneigung zehn Prozent nicht überschreiten. Nun hat das Gericht dem Rekurs eines Bauern aus dem Eisacktal stattgegeben und eben diese Regelung im Urteil ausgesetzt, weil für die Beschränkung eine fachlich-wissenschaftlich dokumentierte Grundlage fehle. <BR /><BR />Und was nun, Herr Brunner? „Wir werden uns das Urteil im Detail anschauen und uns rechtlich beraten lassen, ob eine Anfechtung vor dem Staatsrat Sinn macht“, erklärt der Landesrat. Lösung Nummer zwei wäre laut Brunner hingegen, den Beschluss der Landesregierung neu aufzulegen und dabei die vom Gericht geforderte wissenschaftliche Begründung zu liefern. <BR /><BR /> Variante Nummer drei: „Wir könnten es auch einfach so laufen lassen“, sagt Brunner. Denn die Auswirkungen des Urteils wären „nicht zu drastisch“. Zumal die Beschränkung auf die Doppelnutzung (Obstanlage/Photovoltaik) bleibt. Und sich zudem das Interesse der Landwirte in Grenzen halte.