<b>STOL: Jetzt, wo überall Weihnachtsmärkte locken – wie ist das eigentlich rechtlich, wenn man in der Mittagspause einen Glühwein trinkt?</b><BR />Josef Tschöll: Grundsätzlich gilt: Was jemand privat macht, ist seine Sache. Wenn man aber nach der Mittagspause betrunken zur Arbeit zurückkehrt, also etwa nach drei Glühwein, dann kann der Arbeitgeber disziplinarisch eingreifen. Er muss dafür keine Alkoholkontrolle durchführen – es genügt, wenn offensichtliche Symptome wie Lallen oder eine deutliche Alkoholfahne erkennbar sind.<BR /><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="1250988_image" /></div> <BR /><BR /><b>STOL: Ein einzelnes Glas Glühwein wäre also kein Problem?</b><BR />Tschöll: Nein, solange es keine Auswirkungen auf die Arbeitsleistung hat. Wenn ein Glas Glühwein keine berauschende Wirkung zeigt und am Arbeitsplatz keine negativen Folgen hat, ist das grundsätzlich kein Problem. Ausnahmen gibt es aber, wenn es der Arbeitsvertrag oder es das Gesetz selbst verbieten – wie etwa bei risikoreich eingestuften Tätigkeiten.<BR /><BR /><b>STOL: Welche sind das?</b><BR />Tschöll: Die Tätigkeiten mit hohem Unfallrisiko sind im Anhang I der Vereinbarung in der Staat-Regionen-Konferenz vom 16. März 2006 festgelegt worden. Darunter befinden sich nicht nur offensichtliche Berufe wie Berufsfahrer, Piloten oder Menschen, die konzentriert komplexe Maschinen führen müssen, sondern auch Bauarbeiter, die in einer Höhe von über zwei Metern arbeiten, Lehrkräfte, medizinisches Personal sowie Tätigkeiten mit Waffenpass. Wer erwischt wird, dem droht ein Verwaltungsbußgeld zwischen 516,46 und 2.582,28 Euro.<BR /><BR /><b>STOL: Muss oder darf der Arbeitgeber bei solch risikoreichen Berufen besondere Maßnahmen treffen?</b><BR />Tschöll: Arbeitgeber sind verpflichtet, das Alkoholverbot aktiv zu überwachen und durchzusetzen. Dort legt der Arbeitsmediziner fest, wie häufig Kontrollen stattfinden müssen. Wenn der Arbeitgeber merkt, dass jemand Anzeichen von Alkohol zeigt, kann er den Betriebsarzt einschalten. <BR /><BR /><b>STOL: Wie sieht es aus, wenn man nach Arbeitsschluss am Arbeitsplatz noch gemeinsam ein Glas trinkt – etwa bei einem Geburtstag eines Arbeitskollegen?</b><BR />Tschöll: Im Prinzip sollte der Arbeitgeber darüber informiert und einverstanden sein, weil es sich um eine private Aktivität in den Arbeitsräumen handelt. Wenn nach Feierabend gelegentlich gemeinsam ein Glas getrunken wird, dürfte er im Normalfall jedoch wenig einzuwenden haben – schließlich stärken solche Momente den Teamgeist und das kollegiale Miteinander und dienen damit dem Teambuilding. Wichtig ist dabei, dass solche „Feiern“ in einem angemessenen Rahmen bleiben und nicht ausarten. Und dass man anschließend nicht ins Auto steigt, versteht sich von selbst.<BR /><BR /><b>STOL: Und wenn doch mal jemand übertreibt – was kann der Arbeitgeber dann tun?</b><BR />Tschöll: Der Arbeitgeber kann eine disziplinarrechtliche Maßnahme einleiten. Er dokumentiert etwa, dass der Mitarbeiter zum Beispiel nach nach der Pause lallte oder offensichtlich alkoholisiert war. Danach hat der Betroffene fünf Tage Zeit, sich zu rechtfertigen. Anschließend entscheidet der Arbeitgeber über die Sanktion – vom mündlichen Verweis über eine schriftliche Rüge bis hin zu Lohnabzügen, je nach Schwere des Vergehens. Nur in Extremfällen, etwa bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten, kann es auch zu einer Kündigung kommen.<BR /><BR /><b>STOL: Welche Fälle wären das?</b><BR />Tschöll: Etwa, wenn jemand stark alkoholisiert die Arbeitssicherheitsbestimmungen verletzt oder dadurch ein Unfall passiert. Das wäre ein schweres disziplinarisches Vergehen und kann zur Entlassung führen.<BR /><BR /><b>STOL: Stichwort Unfall: Was passiert, wenn ein Mitarbeiter einen Arbeitsunfall hat und es sich herausstellt, dass er Alkohol konsumiert hatte? Ist er dann überhaupt noch versichert?</b><BR />Tschöll: Der Unfall bleibt in der Regel versichert, auch wenn Alkohol im Spiel war. Das Versicherungsinstitut Inail muss zahlen. Es kann allerdings sein, dass dieses später Regress nimmt, also den verursachten Schaden vom Arbeitgeber zurückfordert – vor allem dann, wenn grobe Fahrlässigkeit und eine Nichteinhaltung der Regeln zur Sicherheit am Arbeitsplatz festgestellt werden.<BR /><BR /><b>STOL: Haben Sie in Ihrer langjährigen Berufserfahrung schon Fälle erlebt, in denen jemand wegen Alkohol entlassen wurde?</b><BR />Tschöll: Nein, in über 30 Jahren habe ich keinen solchen Fall erlebt – glücklicherweise. Meistens handelt es sich um kleinere Vergehen, die mit einer Verwarnung erledigt sind. Nur bei einer Alkoholsucht ist die Situation anders – da geht es um Therapieprogramme und Unterstützung, nicht um Strafe.<BR /><BR /><b>STOL: Welche Möglichkeiten gibt es für Arbeitnehmer bei einer vorliegenden Sucht?</b><BR />Tschöll: Unbefristet angestellte Arbeitnehmer mit Alkohol- oder Drogenabhängigkeit können an Therapie- und Reha-Programmen teilnehmen und dafür unbezahlten Wartestand von bis zu drei Jahren nehmen. In dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis – es gibt keinen Lohn und keine Rentenbeiträge, aber der Arbeitsplatz bleibt erhalten.