Im September 2022 wurde der Mann auf der MeBo mit seinem Kleintransporter in einen Verkehrsunfall verwickelt. Während er auf die Rettungskräfte wartete, soll er stark aufgewühlt eine Flasche Sekt getrunken haben, die er am Nachmittag von Kunden geschenkt bekommen hatte. <BR /><BR />Am Unfallort trafen auch Carabinieri-Beamte ein, die den Hergang klären sollten. Als sie den Mann mit geröteten Pupillen und in einem verwirrten Zustand im Rettungswagen sahen, vermuteten sie, dass bei dem Unfall auch Alkohol im Spiel gewesen sein könnte. <h3> 8.000 Euro Strafe, Führerschein entzogen, Fahrzeug beschlagnahmt </h3> Später wurde ein Alkoholtest durchgeführt – der Promillewert lag bei über 2,15. Der Mann wurde angezeigt. Angesichts der Beweislage zum damaligen Zeitpunkt verhängte das Landesgericht eine Geldstrafe von 8.000 Euro. Zudem wurden der Entzug des Führerscheins und die Beschlagnahme des Fahrzeugs angeordnet.<BR /><BR />Der Mann, vertreten von Rechtsanwalt Alessandro Lorenzi, legte dagegen Einspruch ein und beantragte ein sofortiges Hauptverfahren. Im Rahmen dessen wurden mehrere Sachverständige angehört. Der toxikologische Forensiker erläuterte u. a., dass das Ergebnis des Alkoholtests keinen medizinisch-rechtlichen Wert habe, sondern nur einen klinischen. <h3> Verteidigung: Nicht tatsächlichen Blutalkoholgehalt gemessen </h3> Die verwendete Methode hatte laut Gutachter nicht den tatsächlichen Blutalkoholgehalt der Person gemessen, also die Alkoholkonzentration im Vollblut, wie es die Straßenverkehrsordnung vorschreibt. Zudem lieferte er stichhaltige Argumente dafür, dass der im Blut des Angeklagten festgestellte Alkoholgehalt größtenteils auf den Konsum von Sekt zurückzuführen war. Ein weiterer Sachverständiger bestätigte, dass der Unfall durch das Platzen des rechten Vorderreifens des Lieferwagens verursacht worden war, der besonders abgenutzt war.<BR /><BR />Die Verteidigung beantragte den Freispruch ihres Mandanten, die Rückgabe seines Führerscheins und die Freigabe des Fahrzeugs. Das Gericht gab den Anträgen statt und sprach den Mann kürzlich mit der Begründung frei, „dass die Tat nicht vorliegt“.