Der Südtiroler war Mitfahrer in einem Pkw, der im Jahr 2018 auf die Gegenfahrbahn geraten und mit einem Schwerfahrzeug zusammengestoßen war. Der Pkw-Lenker starb infolge des heftigen Aufpralls. Seine Versicherung zahlte an den Mitfahrer, der verletzt worden war, einen Schadenersatzvorschuss. In der Folge wollte er die restliche Summe im Zivilwege einklagen. Doch die Versicherung, die von Rechtsanwalt Enrico Ballardini aus Rovereto vertreten wurde, berief sich auf Art. 1227, Absatz 1 des italienischen Zivilgesetzbuches. Dieser sieht vor, dass „der vom Schuldner zu leistende Schadensersatz gekürzt wird, wenn das fahrlässige Verhalten des Gläubigers zur Entstehung des Schadens beigetragen hat“. <BR /><BR />Für Zivilrichter Andrea Pappalardo war dieser Antrag offenbar schlüssig. Wie er im Urteil ausführte, sei bei der Autopsie festgestellt worden, dass der Pkw-Lenker einen Alkoholpegel von über 1,5 Promille gehabt habe. Als der Mann sich gegen 2.30 Uhr mit zwei Freunden vor einem Gastlokal getroffen habe, sei er aber noch nüchtern gewesen. Es war Sperrstunde, der Wirt habe den Männern nichts ausgeschenkt. Diese hätten sich dann gemeinsam an einen unbekannten Ort begeben, bis sie um 6.20 Uhr in der Früh in den fatalen Verkehrsunfall verwickelt wurden. <BR /><BR />Der Richter befand, dass der Blutalkoholwert des Lenkers zum Unfallzeitpunkt nicht durch ein einziges Glas Alkohol erreicht worden sein konnte – was der Kläger möglicherweise hätte nicht bemerken können –, sondern vielmehr durch wiederholtes Trinken im Laufe der vier Stunden, in denen die Freunde zusammen waren. Daraus folge, dass dem Kläger der Rauschzustand des Lenkers nicht unbekannt gewesen sein konnte. Doch statt jemanden anzurufen, der ihn abholt, um Risiken zu vermeiden, habe er sich entschieden, mitzufahren. Ob der Kläger selbst nüchtern war oder auch unter Alkoholeinfluss stand, sei nicht bekannt. <BR /><BR />„Im ersten Fall wäre sein Verhalten noch schwerwiegender, da er zugestimmt hätte, in ein Auto einzusteigen, das von einer Person gefahren wurde, die offensichtlich betrunken war – im zweiten Fall, weil eine eventuelle Nichtwahrnehmung des Zustands des Lenkers nur auf seine eigene Verantwortung zurückzuführen wäre“, sprach Richter Pappalardo Klartext. Er stellte eine 50-prozentige Mitschuld des Klägers fest und wies die Klage ab: Mehr als den bereits ausbezahlten Schadenersatzvorschuss erhält er demnach nicht. <BR /><BR />Der Richter stützte sich auf die Grundsätze eines Kassationsurteils (Nr. 21896/2025) und zitierte es: „Im Zusammenhang mit Schadenersatz nach Verkehrsunfällen stellt das Bewusstsein des Mitfahrers, dass der Fahrer unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln steht, zwar keinen absoluten Ausschluss seines Anspruchs auf Versicherungsschutz dar, bedeutet jedoch eine freiwillige Selbstgefährdung, die ausreicht, um eine Mitschuld des Geschädigten zu begründen und die Haftung des Verursachers entsprechend zu mindern.“ <BR /><BR />Das richtungsweisende Urteil ist inzwischen rechtskräftig, da der Kläger keine Berufung eingelegt hat. Im Gegenzug hat die Versicherung darauf verzichtet, vom Kläger ihre Prozesskosten einzufordern, zu deren Zahlung ihn der Richter verdonnert hatte.