Bereits Anfang Juni hatte das Gericht die Haftbefehle für Amtsdirektor Giulio Angelucci, den Obmann des Fernheizwerkes Leeg in Laas, Andreas Tappeiner, Verwaltungsratsmitglied Hugo Trenkwalder, Umweltberater Rupert Rosanelli und Umweltinspektor Andreas Marri aufgehoben, ebenso die Suspendierung des Direktors der Landesumweltagentur, Flavio Ruffini.<BR /><BR />Bekanntlich glaubt die Trienter Staatsanwaltschaft, einen illegalen Abfallhandel aufgedeckt zu haben ( <a href="https://www.stol.it/artikel/chronik/alpenkohle-ermittlung-jetzt-ist-rom-am-zug" target="_blank" class="external-link-new-window" title="">STOL hat berichtet</a>). Die Ermittler beharren darauf, dass Restasche aus Fernheizwerken als Müll hätte entsorgt werden müssen, anstatt sie beispielsweise zu Grillbriketts weiter zu verarbeiten. <BR /><BR />Die Verteidiger der Personen, die Visier geraten sind, berufen sich hingegen auf Analysen, denen zufolge das Pulver aus der Schwebevergasung zu 95,8 Prozent aus Kohlenstoff und nur zu drei Prozent aus Asche bestehe. Es handle sich also keinesfalls um Abfall, der Straftatbestand liege nicht vor. Die Rechtsanwälte Gerhard Brandstätter, der die drei österreichischen Unternehmer verteidigt, führte vor dem Trienter Freiheitsgericht auch ins Feld, dass bei seinen Mandanten weder Verdunklungs- noch Tatwiederholungsgefahr bestehe. <BR /><BR />Das Gericht hob die Haftbefehle für den Geschäftsführer der Firma, die die Holzvergasungsanlage hergestellt hat, den Geschäftsführer der Firma, in der die Briketts produziert werden und den Inhaber einer Gesellschaft, die zwei Heizkraftwerke in Österreich betreibt, auf. Die Begründung soll in 30 Tagen vorliegen. <BR /><BR />Detail am Rande: Österreich hatte die Haftbefehle aus Trient nie vollstreckt, die Bewegungsfreiheit der Unternehmer aber stark eingeschränkt. So durften sie z.B. nicht ins Ausland reisen. Zwei Haftbefehle, die in Deutschland vollstreckt worden waren, wurden hingegen schon bald wieder aufgehoben. Für alle Personen, gegen die in dem Fall ermittelt wird, gilt die Unschuldsvermutung.