Das Auslieferungsgesuch stützt sich auf einen US-Haftbefehl vom 1. Februar 1978. Diesen hatte ein kalifornisches Gericht erlassen, weil Polanski entgegen seiner Zusicherung nicht vor dem Richter erschienen war. Der Regisseur hatte vorher in einer Strafuntersuchung zugegeben, Sex mit einer Minderjährigen gehabt zu haben. Seit seiner Flucht nach Europa wird er deswegen von den US-Behörden gesucht.Am 26. September war der französisch-polnische Regisseur in Zürich festgenommen worden, seither ist er in Auslieferungshaft. Ein Gesuch um Haftentlassung lehnte das Schweizer Bundesstrafgericht kürzlich ab mit der Begründung, die Fluchtgefahr sei zu hoch.Über die Auslieferung wird das Bundesamt für Justiz nach Anhörung von Polanski und der Stellungnahme seiner Anwälte entscheiden. Einen Auslieferungsentscheid kann Polanski beim Bundesstrafgericht innerhalb 30 Tagen anfechten. Letzte Rekursinstanz ist das Bundesgericht.Ein Auslieferungsgesuch kann insbesondere dann abgelehnt werden, wenn die vorgeworfene Tat in der Schweiz nicht strafbar ist oder das Verfahren im ersuchenden Staat den Grundsätzen der Europäischen Menschenrechtskonvention widerspricht.Ebenso schließt eine bereits erfolgte Verurteilung im ersuchten Staat die Auslieferung für die gleichen Taten aus. Zudem wird die Auslieferung für eine Tat, die bereits verjährt ist, nur dann bewilligt, wenn dies staatsvertraglich vorgesehen ist - was im Vertrag mit den USA der Fall ist.Polanskis französischer Anwalt Herve Temime sagte gegenüber der Nachrichtenagentur AFP, Polanski akzeptiere das Auslieferungsgesuch der USA nicht. „Herr Polanski wird seinen Kurs nicht ändern", sagte Temime. Der Schweizer Anwalt Lorenz Erni gab keinen Kommentar ab.apa/sda