Das Risiko sei hoch, bestätigt der Leiter der Rechtsabteilung des Sanitätsbetriebs, auch das Land stehe unter Zugzwang.<BR /><BR />Ein erstes Chaos bei der Besetzung von Primariaten hat Südtirol erst hinter sich. Wie berichtet müssen 52 Primariate, die zwischen Mai 2017 und September 2021 besetzt worden sind, neu ausgeschrieben werden. Dies deshalb, weil der Verfassungsgerichtshof die per Landesgesetz festgelegte Zusammensetzung der Prüfungskommissionen für nicht rechtens erklärt hat.<BR /><BR />Nachdem das Landesgesetz aufgrund des Verfassungsgerichtsurteils im Herbst 2021 abgeändert worden war, droht nun erneutes Chaos. Im Vorjahr hat Rom nämlich das Staatsgesetz dahingehend abgeändert, dass bei Ausschreibungen für ein Primariat immer der Erstgereihte zu ernennen ist. Bei Punktegleichheit zweier Kandidaten ist der jüngere zu Bevorzugen. <h3> Bei Rekursen ein großes Problem</h3>Das derzeitige Landesgesetz hingegen sieht dies nicht vor. Sollte bei einem Rekurs gegen eine Nichtberücksichtigung vor dem Arbeitsgericht der Richter erneut eine Prüfung des Landesgesetzes durch das Verfassungsgericht anordnen, droht damit erneut Ungemach.<BR /><BR />Das Risiko, dass das geltende Landesgesetz bzw., wie das letzte Mal passiert, Teile davon erneut als verfassungswidrig erklärt werden, sei hoch, bestätigt Marco Capello, Leiter der Rechtsabteilung des Sanitätsbetriebes. Entgegen dem Staatsgesetz ist der Generaldirektor laut Landesgesetz nämlich nicht dazu verpflichtet, den Wettbewerbssieger zu nominieren. Demnach ist es hierzulande dem Generaldirektor nach wie vor freigestellt, welchen der von der Kommission vorgeschlagenen Kandidaten er – mit entsprechender Begründung – zum Primar ernennt.<h3> Land unter Zugzwang</h3> Das aber steht inzwischen im völligen Gegensatz zum Staatsgesetz.<BR />Um einem erneuten Chaos und einer drohenden Rekurswelle vorzubauen rät Capello, bei der Besetzung von Primariaten ab sofort grundsätzlich das Staatsgesetz anzuwenden und in jedem Fall den Erstgereihten zu ernennen. <BR /><BR />Parallel dazu sieht der Leiter des Rechtsamtes das Land unter Zugzwang. Es sei in jedem Fall empfehlenswert, das Landesgesetz an das im August des Vorjahres in Kraft getretene Staatsgesetz anzupassen, empfiehlt Capello. Mit der Anwendung des nunmehr geltenden Staatsgesetzes können zwar nicht Rekurses abgewendet werden, aber man sei damit immerhin vor Schadenersatzzahlungen sicher, so Capello.<BR />