Zur Vorgeschichte: 158MATK hatte in einem begrenzten Gebiet im Zeitraum vom 10. Juni 2022 bis 24. Juli 2022 rund 37 Schafsrisse zu verantworten. Weil laut Fachkuratorium „Wolf-Bär-Luchs“ ein Herdenschutz in dem betreffenden Gebiet nicht möglich sei und 158MATK eine unmittelbare und erhebliche Gefahr für Weidetiere darstelle, hatte die Tiroler Landesregierung den Abschuss genehmigt. Dagegen waren 5 Tier- und Umweltschutzorganisationen vor das Landesverwaltungsgericht Tirol gezogen, das daraufhin den EuGH anrief.<BR /><BR />Der sollte u.a. die Argumente der Tiroler Landesregierung prüfen: Nämlich ob Österreich gegenüber solchen Mitgliedstaaten ungleich behandelt wird, für die es Ausnahmeregelungen vom strengen Schutz des Wolfs gibt, während diese Behandlung für Österreich nicht vorgesehen ist. Auch will das Gericht geklärt haben, für welchen geografischen Raum der „günstige Erhaltungszustand“ einer Population zu bewerten ist. Bei einem solchen sieht die Habitatrichtlinie die Möglichkeit vor, vom strengen Schutz abzuweichen. <BR /><BR />Zwar gehöre besagter Wolf 158MATK zu einer Teilpopulation von Wölfen, deren natürliches Verbreitungsgebiet innerhalb des Alpengebietes liege, dennoch kommt die Generalanwältin zum Schluss, dass der Ausnahmegrund „günstiger Erhaltungszustand“ der Population nur für das österreichische Staatsgebiet zu betrachten sei. Und da wurden für 2022 nur 57 Wölfe in ganz Österreich und nur 2 Rudel im österreichischen Teil der Alpen erfasst. Für eine Nachhaltigkeit der Alpenteilpopulation des Wolfes brauche es jedoch nach Schätzungen mindestens 39 Rudel in Österreich. „Daher kann der Erhaltungszustand des Wolfs in Österreich derzeit nicht als günstig eingeschätzt werden“, folgert sie.<BR /><BR />Eine Ungleichbehandlung Österreich sei auch nicht gegeben, denn Österreich befinde sich nicht in einer Situation, die mit der in Ländern mit Ausnahmeregelung vergleichbar sei. Auch der Entnahmegrund „ernste Schäden“ sieht sie nicht in ausreichendem Maß gegeben. In der Regel folgt der Gerichtshof der Linie der Generalanwaltschaft.