Nach der erneuten Ablehnung der Enthaftung am 23. Dezember wegen weiter bestehender Tatbegehungsgefahr brachte René Benko nun eine Beschwerde beim Oberlandesgericht Wien ein. Nach elf Monaten Untersuchungshaft sei eine Fortdauer laut Verteidiger Norbert Wess nicht mehr verhältnismäßig.<BR /><BR />Nach bislang zwei Prozessen am Innsbrucker Landesgericht mit nicht rechtskräftigen Schuld- und Freisprüchen wegen betrügerischer Krida war in einer Haftverhandlung am 23. Dezember die Untersuchungshaft gegen Signa-Gründer René Benko nach elf Monaten weiter verlängert worden. Das Wiener Landesgericht für Strafsachen geht weiter von dringendem Tatverdacht und Tatbegehungsgefahr aus.<BR /><BR />Ein weiterer Schlag für Benko, dessen Verteidiger Norbert Wess die Dauer der U-Haft schon lange nicht mehr als verhältnismäßig ansieht, wie die Tiroler Tageszeitung berichtet. Bis zur Rechtskraft einer allfälligen Haftstrafe (Ersturteil zwei Jahre Haft) zieht Benko über Wess nun alle Register und hat Beschwerde gegen die U-Haft-Verlängerung eingebracht.<h3>Laut Verteidigung Haftgründe nicht mehr existent</h3>Der Strafverteidiger moniert in seiner Beschwerde, dass nach dem Entfall von Flucht- und Verdunkelungsgefahr auch die verbliebene Tatbegehungsgefahr keinesfalls mehr gegeben sei: „Zu den argumentierten Vermögensverschiebungen oder dem Verheimlichen von Vermögen sei festgehalten, dass Benko heute über kategorisch kein Vermögen mehr verfügt. Gegenteiliges hätten die akribischen Ermittlungen und lückenlosen Kontenregisterabfragen zweifellos schon längst offenbart.“<BR /><BR />Dass Benko das Vermögen von Stiftungen nicht zuzurechnen ist, bedürfe laut Wess „wohl keiner näheren Erörterung“, schreibt die Tiroler Tageszeitung. Damit sei jegliche Form einer strafrechtlich relevanten Vermögensverringerung ausgeschlossen.<BR /><BR /><BR />Durch die Fortdauer der Untersuchungshaft sei jedoch nicht nur die persönliche Freiheit Benkos unverhältnismäßig eingeschränkt, sondern auch dessen Verteidigungsrechte. So habe das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) bereits im Juli wegen Nichtaushändigung von Aktenbestandteilen eine Verletzung des Grundrechts auf faires Verfahren festgestellt.<BR /><BR />Auch zur Wahrung der Verteidigungsrechte nötige Inhalte eines Laptops seien noch nicht ausgehändigt worden. Besprechungen mit Benko seien trotz des Aktenumfangs zudem „ausschließlich während der Werktage – und da nur über wenige Stunden – möglich.“ Für Wess untragbar, zumal übrige Ermittlungsabschlüsse „nicht ansatzweise absehbar“ seien.<BR /><BR />Das OLG Wien hat nun über die Beschwerde zu entscheiden. In Haftsachen gilt für Gerichte das sogenannte Beschleunigungsgebot. Eine Entscheidungsfrist gibt es freilich nicht.