Die Kassationsbeschwerde ist sowohl vom Generalstaatsanwalt am Oberlandesgericht Trient, Giovanni Ilarda, als auch von der stellvertretenden Generalanwältin am Oberlandesgericht in Bozen, Donatella Marchesini, unterzeichnet.Bekanntlich hatte Landeshauptmann a. D. Luis Durnwalder für Spenden und andere strikt amtsbezogene Auslagen sehr oft sein Privatgeld vorgestreckt. Etliche private Spesen habe er hingegen – zumindest materiell – vorübergehend aus dem Sonderfonds bestritten. Über alle Bewegungen hatte Durnwalder genau Buch geführt, und in der Folge alles exakt abgerechnet – fast immer habe er dabei ein Guthaben auf den Sofo gehabt.Vorwurf: Geld aus dem Sofo wurde für Privates genutzt Rechtsanwalt Gerhard Brandstätter hatte in den Verfahren erster und zweiter Instanz, die für Durnwalder beide mit Freispruch endeten, auch auf einen Beschluss der Landesregierung verwiesen, wonach privat vorgestreckte Summen durchaus mit dem Sonderfonds kompensiert werden könnten.Einer der springenden Punkte der Beschwerde soll nun aber sein, dass nicht einzelne Bargeldsummen miteinander verrechnet wurden, sondern dass de facto Geld aus dem Sofo für strikt Privates genutzt worden sei. Und das sei nicht zulässig, da die Amtsunterschlagung bereits in dem Augenblick geschehe, in dem jemand öffentliches Geld an sich nehme bzw. es sich aneigne. Höchstrichter haben letztes Wort Gemäß der bisherigen Urteile im Fall Sonderfonds war hingegen der Vorsatz als ausschlaggebendes Merkmal und Voraussetzung für die Straftat angesehen worden.Im Mai 2017 hatte das Bozner Oberlandesgericht (Vorsitz Richterin Ulrike Segna) den Freispruch von Landeshauptmann a. D. Luis Durnwalder am Landesgericht bestätigt. Luis Durnwalder habe in gutem Glauben gehandelt, die Anklage habe keinen Beweis – jenseits berechtigter Zweifel – erbracht, dass ein Vorsatz vorlag. Das letzte Wort haben nun die Höchstrichter.D/rc