Im Sommer 2022 erfüllte sich der Südtiroler einen Traum und erstand bei einem Autohaus in der Emilia-Romagna um 57.000 Euro einen gebrauchten Sportwagen. Doch seine Freude währte nicht lange: Bereits zehn Monate später musste er Risse am Glas der Scheinwerfer feststellen, durch die Feuchtigkeit eindrang, auch löste sich der Bezug am Fahrersitz. Er brachte den Wagen zur Reparatur ins Autohaus. <BR /><BR />Erst da erfuhr er, dass das Auto neu lackiert worden war. Da kam dem Südtiroler ein Verdacht, der durch einen Auszug aus dem Fahrzeugregister bestätigt wurde: Er hatte einen Unfallwagen gekauft, was ihm der Autohändler aber verschwiegen habe. <BR /><BR />Damit war für den Käufer das Maß voll: Er beauftragte einen Gutachter, und der kam zum Schluss, dass die Risse an den Scheinwerfern auf einem Konstruktionsfehler fußten, der nicht fachgerecht behoben worden sei. Auch stellte er eine „schlampige Montage“ im Bereich der Kotflügel und am Heckspoiler fest. Der Gutachter schloss weiters aus, dass der Bezug des Fahrersitzes eine normale Abnutzungserscheinung sei, und schlussendlich sei das Auto nicht einmal in der Originalfarbe lackiert worden.<BR /><BR />Der Südtiroler, der inzwischen viel Geld für die Reparatur des Wagens ausgegeben hatte, klagte – vertreten von Rechtsanwältin Giorgia Ierace (Kanzlei Wenter & Marsico) – den Autohändler auf Schadenersatz und bekam Recht. <BR /><BR /> Wie Zivilrichter Massimiliano Segarizzi in seinem Urteil ausführt, gelte der Verbraucherschutzkodex auch für Gebrauchtwagen. Der Kodex sehe vor, dass der Verkäufer für jede Vertragswidrigkeit hafte, die innerhalb von zwei Jahren nach der Lieferung – im gegenständlichen Fall der Übergabe des Autos – auftritt. Tritt der Mangel bereits innerhalb eines Jahres auf, sei davon auszugehen, dass er bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestand. Der Richter verdonnerte den Autohändler, dem Südtiroler 8.000 Euro Schadenersatz zu leisten, auch muss er ihm die Prozesskosten, das Entgelt für den Gutachter und die Anwaltskosten erstatten – insgesamt weitere rund 8.000 Euro. <BR /><BR />Einziger Wermutstropfen: Laut Gutachter habe das Auto durch die Neulackierung mit einer anderen Farbe als der originalen keine Wertminderung erfahren – für diesen Punkt gewährte der Richter deshalb keine Entschädigung. Das Urteil ist vorerst nicht rechtskräftig.