Mehrere italienische Gerichte haben in ähnlichen Fällen den Verfassungsgerichtshof in Rom und der Staatsrat sogar den Europäischen Gerichtshof angerufen. Mit Staatsgesetz 242 von 2016 wurde der Anbau von Cannabis Light und der Verkauf von Cannabis enthaltenden Produkten wie z.B. Kosmetika zugelassen, wenn sie den Grenzwert an THC (Tetrahydrocannabinol) von 0,6 nicht überschreiten. <BR /><BR /> In diesem Sinn haben sich 2019 auch die Vereinten Sektionen des Kassationsgerichtes geäußert, indem sie festgestellt hatten, dass sich bei dem Wirkstoff THC unterhalb dieses Grenzwertes keine drogenähnliche Wirkung einstellt. Kurz gesagt: Was keinen berauschenden Zustand hervorruft, zählt auch nicht als Droge. <BR /><BR />Das im Frühjahr 2025 in Kraft getretene Sicherheitsdekret stuft hingegen in Artikel 18 Cannabis – unabhängig vom Wirkstoffgehalt – als Droge ein. Und das gilt auch für die Blüten bzw. Cannabis Light. Wie berichtet, wurde auf dieser Grundlage Ende Dezember eine italienweite Polizeiaktion u.a. in Cannabis-Shops durchgeführt. In Südtirol wurden in fünf Läden Blüten (Gesamtgewicht 5,175 Kilo) eingezogen. Diese Beschlagnahme haben die Shop-Inhaber jetzt angefochten. <BR /><BR />Laut Analyse überschreite der THC-Wirkstoff nur bei wenigen Gramm den Grenzwert. Die Verteidiger verwiesen gestern auf die Diskrepanz zwischen dem Gesetz von 2016 und jenem von 2025 und beantragten untergeordnet, dass auch das Freiheitsgericht (Vorsitz Richter Walter Pelino) das Verfassungsgericht anrufen solle. Einem Händler hat das Gericht allerdings schon negativ beschieden, für die anderen fällt die Entscheidung heute.