Das hat das Gericht in Trient verfügt. Drei Asylanten hatten geklagt, weil sie bei der Quästur einen ordnungsgemäßen Wohnsitz hätten angeben müssen.Laut einem Rundschreiben des Innenministeriums müssten Asylwerber beim Einbringen ihres Antrages ein ordnungsgemäßes Domizil angeben – mit anderen Worten, ihre Adresse. Dies ist aber sehr oft nicht möglich. Viele Flüchtlinge haben weder eine Unterkunft noch eine Postadresse, wenn sie um internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ansuchen. D/rc_____________________________________Mehr dazu gibt es in der Wochenendausgabe der Tageszeitung "Dolomiten".