In einem ersten Urteil beschloss das Oberste Gericht, dass ein beim Verkehrsministerium nicht homologiertes Geschwindigkeitsmessgerät ausreicht, um ein Bußgeld für nichtig zu erklären. <BR /><BR />In einem weiteren Fall urteilten die Richter jedoch, dass neben der fehlenden Homologation auch eine „Querela di falso“ (Klage wegen Falschaussage) gegen den Polizeibeamten erforderlich sei, der das Protokoll unterzeichnet hat.<BR /><BR />Laut Artikel 45 und 142 der Straßenverkehrsordnung dürfen Radarfallen nur dann verwendet werden, wenn sie homologiert sind, also durch ein technisches Dekret des Ministeriums zugelassen wurden. Ein solches Dekret wurde jedoch seit 33 Jahren nie erlassen. Das bedeutet: Kein einziges Autovelox-Gerät in Italien ist gesetzlich korrekt homologiert. Die Folge ist, dass in den vergangenen Monaten viele Bußgelder durch Gerichte aufgehoben wurden, da keine Homologation vorlag. <BR /><BR />Giordano Biserni, Präsident der Verkehrspolizeifreunde ASAPS, betonte, es sei unzumutbar, dass Strafzettel aufgehoben werden, nur weil seit 33 Jahren ein Ministerialerlass fehlt.