Werden Minderjährige geimpft, braucht es grundsätzlich das Einverständnis beider Elternteile. Aber was ist, wenn Vater oder Mutter Nein sagen?<BR /><BR />Viele Eltern hat die Corona-Impfung ihrer Kinder vor ein unlösbares Problem gestellt: Ohne Einwilligung beider Eltern darf ein Kind nämlich nicht gepikst werden. Ein Zivilgericht in Bozen hat nun ein wegweisendes Urteil gefällt: Eine Mutter darf ihre beiden Kinder auch ohne Einverständnis ihre geschiedenen Mannes impfen lassen.<BR /><BR />Seit vergangenem Dezember dürfen auch die 5- bis 11-Jährigen gegen Corona geimpft werden. Hatte die Coronaschutzimpfung schon zuvor teilweise Familien entzweit, wurde die Situation durch diese Möglichkeit in vielen Familien noch einmal verschärft. Vom Gesetz ist nämlich klar vorgesehen, dass es die Einverständnis beider Elternteile braucht, wenn ein Kind oder ein minderjähriger Jugendlicher geimpft werden soll. Dazu müssen bei der Impfung entweder Mutter und Vater anwesend sein oder zumindest die schriftliche Einverständniserklärung des jeweils nicht anwesenden Elternteils vorgelegt werden.<h3> Schwierigkeiten bei Getrennten oder Geschiedenen</h3>Besonders in Fällen, in denen die Eltern der zu impfenden Kinder getrennt oder gar geschieden sind, kam und kommt es vielfach vor, dass sich ein Elternteil seinen Konsens zur Impfung der gemeinsamen Kinder verweigert. So geschehen auch im Fall einer im Großraum Bozen lebenden Frau. Sie wollte die Kinder gegen eine Erkrankung mit SarsCov2 schützen und sie folglich impfen lassen. Dagegen hatte ihr Ex-Mann von dem sie geschieden ist, aber seine Einwände. Er verweigerte sein Einverständnis, dass die Kinder die Coronaschutzimpfung erhalten. <BR /><BR />Anfang Februar reichte die Mutter beim Landesgericht Bozen Rekurs ein. Darin forderte Rechtsanwältin Laura Vendrame Innocenti für ihre Mandantin die Erlaubnis ein, ihre beiden Kinder auch gegen den Willen des Vaters gegen Corona impfen zu lassen. <h3> Minderjährige bezeugen selbst vor Gericht ihre Impfbereitschaft</h3>Die beiden Minderjährigen hatten im Vorfeld selbst dem impfunwilligen Vater gegenüber klar ihren Willen geäußert, dass sie gegen Corona geimpft werden wollen. Vor einem Richtersenat unter dem Vorsitz Daniela Pol wiederholten die beiden Minderjährigen ihren klaren Wunsch zur Impfung. Auch beide Elternteile wurden ausgiebig angehört. Die Verteidigung des Vaters führte zwar eine ganze Reihe von Aussagen einzelner Ärzte über mögliche Folgen der Impfung bzw. Impfschäden ins Feld. Für das Gericht waren diese Einwände aber wissenschaftlich nicht untermauert oder stammten vielfach sogar aus dem Reich der Phantasie. Wie das Gericht in seinem Urteil schreibt, sei es sowohl durch verschiedenste Studien staatliche als auch durch internationale Institutionen klar erwiesen, dass die Coronaschutzimpfung auch für jene Minderjährigen, für die sie zugelassen ist, sicher ist. <BR /><BR />Die beiden Minderjährigen hatten vor Gericht derart klar und deutlich ihre Überlegungen und ihren Wunsch für die Coronaschutzimpfung dargelegt, dass es das Gericht als gegeben ansah – wie in solchen Fällen, in denen Eltern uneins sind – zum Wohle des Kindes eine Entscheidung zu treffen. In diesem Fall sah sich der Richter ermächtigt, für die Coronaschutzimpfung einem Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis zu übertragen – und das obwohl beide Elternteile erziehungsberechtigt. Demnach darf die Mutter nun autonom darüber entscheiden, ob ihre beiden Kinder geimpft werden – auch weil, wie es im Urteil heißt, bei dem beiden Schützlingen von ärztlicher Seite nichts gegen eine Impfung spricht. <BR /><BR />Damit wurde am Bozner Landesgericht ein wegweisendes Urteil gefällt. Zwar sind aus Trient ähnlich gelagerte Fälle bekannt. Ein Urteil hat es bei diesen bislang noch keines geben. <BR />