Zu Recht? Ja – aber Achtung: Nur in diesen Fällen! <BR /><BR />Der <a href="https://www.stol.it/artikel/chronik/geldtasche-aus-auto-gestohlen-bauer-verfolgt-und-stellt-die-diebe" target="_blank" class="external-link-new-window" title=""> Vorfall ereignete sich in der Grutz bei Kurtatsch</a>. Ein 60-jähriger einheimischer Bauer war gerade mit Arbeiten in seinen Obstwiesen beschäftigt, als er auf 2 jeweils etwa 20-Jährige aufmerksam wurde, die die Tür seines Pkw geöffnet haben sollen. <BR /><BR />Der 60-Jährige beobachtete die beiden dabei, wie sie seinen Geldbeutel aus dem Auto nahmen und die Flucht ergriffen. <h3> Mutmaßliche Diebe festgehalten und sofort 112 gewählt </h3>Gemeinsam mit weiteren Arbeitern nahm der Bauer die Verfolgung der beiden jungen Männer auf – und konnte sie aufhalten.<BR /><BR />Der Bauer soll es aber nicht dabei belassen haben: Wie die Carabinieri in einer Aussendung schreiben, hielt er die mutmaßlichen Diebe fest und wählte umgehend die Notrufnummer. <BR /><BR />Nach wenigen Minuten rückten die Carabinieri von Kurtatsch an, vergewisserten sich, dass tatsächlich Indizien für den Verdacht gegen die beiden Männer (einer aus Bozen und der andere aus der Provinz Vicenza) vorlagen und nahmen sie mit auf die Station, wo sie wegen Diebstahl auf freiem Fuß angezeigt wurden. <h3> Artikel 383 StPO sieht Möglichkeit der Festnahme vonseiten der Bürger vor </h3>Was die Festnahme vonseiten eines Bürgers, wie im Falle des Diebstahls in Kurtatsch, angeht, so sieht Artikel 383 der Strafprozessordnung diese Möglichkeit vonseiten der Bürger vor – allerdings nur in jenen Fällen, in denen von Amts wegen eine Verhaftung vorgesehen wäre. <BR />Also für schwere Verbrechen, für die eine Verhaftung von Amts wegen vorgesehen ist. Und es gelten weitere Auflagen. <h3> Tatverdächtige nicht länger als unbedingt nötig in Gewahrsam halten </h3>Der Bürger muss demnach schnellstmöglich die Ordnungskräfte alarmieren, um ihnen den Tatverdächtigen übergeben. Sie dürfen nämlich nicht länger als unbedingt nötig in Gewahrsam gehalten werden. <BR /><BR />Darüber hinaus darf der Bürger keine Gewalt gegenüber dem Verdächtigen anwenden, es sei denn, aus dringender Notwehr. <BR /><BR />Achtung: Diese besteht nur, wenn die eigene Sicherheit bzw. das Leben eines Menschen bedroht ist, und nicht dessen Besitz. <h3> Opfer könnte riskieren, selbst angezeigt zu werden </h3>Es gilt jedoch, Vorsicht walten zu lassen. Die durchgeführte Festnahme vonseiten eines Bürgers könnte sich gegen ihn richten, etwa falls der mutmaßliche Täter seinerseits das Opfer anzeigt – wegen Körperverletzung etwa. <BR /><BR />Für einen Laien in Sachen Recht ist es überdies schwierig einzuschätzen, ob die Voraussetzungen für eine Festnahme gegeben sind, sodass sie auch von den Behörden als nicht rechtmäßig erachtet werden könnte. Dann könnte man sich sogar mit dem Verdacht auf Freiheitsberaubung konfrontiert sehen. <BR />