Der Lananer Rechtsanwalt Helmut Taber über das Festhalten von Einbrechern, die Verfolgung von Langfingern und über die Privacy in Sachen Videoüberwachung.<BR /><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="859982_image" /></div> <BR /><BR /><b>Herr Taber, darf ich einen Einbrecher bei mir daheim festhalten und in ein Zimmer sperren, bis die Behörden anrücken?</b><BR />Helmut Taber: Ja, das italienische Rechtssystem sieht die Möglichkeit des privaten Festhaltens vor. Ich darf also einen Einbrecher in meinem Haus festhalten, auch in ein Zimmer sperren, muss dann aber so schnell wie möglich über den Notruf 112 die Behörden alarmieren und damit auch die Mitteilung über das Festhalten einer Person weitergeben. Jede Minute, die verstreicht, ohne diese Mitteilung gemacht zu haben, kann später als Freiheitsberaubung ausgelegt werden.<BR /><BR /><b>Ich erwische in meinem Haus einen Einbrecher, er flüchtet, ich laufe ihm nach, er stolpert und verletzt sich. Kann ich als Verfolger und Hausbesitzer rechtlich belangt werden?</b><BR />Taber: In dem Moment, in dem ich einem Einbrecher nachlaufe, greift die Notwehr nicht mehr. Es gibt keinen Notstand mehr, wenn ein Einbrecher die Flucht ergreift, weshalb ich ihm auch nicht nachlaufen darf. Ich darf mich aufgrund eines Notstandes auch nur dann zur Wehr setzen, wenn ein Einbrecher mich oder mein Eigentum gefährdet.<BR /><b><BR />Darf eine Person, die legal daheim eine Waffe hat, einen Einbrecher damit in Schach halten oder ist das verboten?</b><BR />Taber: Die Art des Festhaltens, wie ich sie vorhin geschildert habe, ist gesetzlich nicht genau geregelt. Wenn ich also einen Einbrecher mit einer Waffe festhalte und sofort die Behörden alarmiere, kann das durchaus im Rahmen des Rechtlichen liegen. <BR /><BR /><b>Kann ich zur Verantwortung gezogen werden, wenn mein Hund einen Einbrecher in meinem Haus oder Garten beißt?</b><BR />Taber: Hier ist zwischen einer zivilrechtlichen und strafrechtlichen Haftung zu unterscheiden. Allgemein kann aber festgehalten werden, dass jeder Hundebesitzer seinen Vierbeiner so halten muss, dass er im Normalfall niemanden beißen kann und dass andere Leute nicht einfach zum Hund hingehen können. Wenn ein Einbrecher aber in meinen Garten eindringt oder in mein Haus einbricht, und dabei von meinem Hund gebissen wird, hat die Rechtsprechung in jüngeren Urteilen festgehalten, dass das als Zufall anzusehen ist, weshalb eine Haftung seitens des Hundebesitzers völlig auszuschließen ist.<BR /><BR /><b>Eine Videoüberwachung ist das Gebot der Stunde, aber wann greift die Privacy, wenn ich auf meinem Privatgrundstück eine Videokamera installiere?</b><BR />Taber: Eine Videokamera muss auf meinem Privatgrundstück so installiert werden, dass sie keine öffentlichen Straßen und Plätze oder das Eigentum anderer Privatpersonen filmt. Wenn nur das eigene Grundstück gefilmt wird, ist sie regelkonform angebracht, weshalb auch keine Privacy-Verletzung zu befürchten ist. <BR /><BR /><b>Die Leute ärgern sich immer wieder darüber, dass Einbrecher vielfach kurze Zeit, nachdem sie erwischt wurden, wieder auf freiem Fuß sind. Warum?</b><BR />Taber: Das Problem ist, dass die Polizeibehörde einen Einbrecher innerhalb kürzester Zeit einem Staatsanwalt oder Richter vorführen muss. Dann wird überprüft, ob es gerechtfertigt ist, diesen Einbrecher aufgrund seiner Straftat festzuhalten. Wenn die Entscheidung fällt, dass eine Festnahme nicht gerechtfertigt ist, wird dann auf freiem Fuß gegen diesen Einbrecher ermittelt. Er wird dann wieder auf der Straße unterwegs sein. Dort kann er dann wieder seiner Tätigkeit nachgehen, oder wie wir das auch immer nennen wollen.<BR />