<i>Lorenz Michael Baur und Janis Noel Tappeiner, Rechtsanwälte mit eigener Kanzlei in Lana und Schlanders, beantworten für s+ in einer dreiteiligen Serie einige wichtige Fragen zum Thema Ehescheidung. Im ersten Teil der Serie geht es unter anderem um die Situation in Südtirol, schnelle und unkomplizierte Lösungen für eine Scheidung und vieles mehr.</i><BR /><BR /><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="608504_image" /></div> <BR /><BR /><b>Heiraten ist wieder modern. Doch leider gibt es auch mehr Scheidungen. Wie ist die Situation in Südtirol?</b><BR /><BR />Wie das Landesinstitut für Statistik 2020 veröffentlichte, haben die Scheidungsfälle vor dem Landesgericht Bozen im Jahre 2019 im Verhältnis zum Vorjahr um 3 Prozent abgenommen. Im Verhältnis zum Spitzenjahr 2016 verzeichnet sich sogar ein Rückgang von etwa 21 Prozent. Der kontinuierliche Trend hin zur Abnahme der Scheidungen scheint jedoch ersten italienweiten Erhebungen zufolge, eine abrupte Kehrtwende zu erleiden, deren Ursache die massive Zunahme der Trennungsverfahren aufgrund der seit Anfang 2020 grassierenden Corona-Pandemie im Zusammenhang mit den damit verbundenen Lockdowns darstellt.<BR /><BR />Es liegt auf der Hand, dass das eheliche Zusammenleben auf engstem Raum in gesundheitlich und wirtschaftlich angespannten Lagen auf die Dauer zu Spannungen führt, welche für das eine oder andere Paar eine Zerreißprobe darstellen. Man nennt hier Zahlen von um die 60 Prozent. Die Zunahme der Trennungsverfahren bedingt zeitlich verschoben auch eine unvermeidbare Zunahme der Scheidungsfälle, zumal erfahrungsgemäß nur wenige Paare im Verlauf der Trennungsphase wieder zu sich finden.<BR /><BR /><b>Beide Ehepartner sind mit der Scheidung einverstanden, ein langer Streit soll vermieden werden. Wie findet man schnelle, unkomplizierte und kostengünstige Lösung?</b><BR /><BR />Wenn sich beide Ehepartner über die Notwendigkeit der Trennung (bzw. der allenfalls darauffolgenden Scheidung) und deren Bedingungen einig sind, ist es möglich, einen einvernehmlichen Antrag beim zuständigen Landesgericht einzureichen. Das Gericht entscheidet dann nach erfolgter Überprüfung des Vorliegens aller gesetzlichen Voraussetzungen schnell und unbürokratisch, wobei den von den Eheleuten vorgebrachten individuellen Anträgen und Bedürfnissen in den meisten Fällen stattgegeben wird. Unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen betreffend die nicht verfügbaren Rechte, können die Eheleute auf diese Weise frei über gegenseitige Unterhaltszahlungen sowie Kindesunterhalt und Besuchsrechte der gemeinsamen Kinder bis zur steuerbefreiten Eigentumsübertragung, beispielsweise an einer gemeinschaftlichen Liegenschaft, verfügen. <BR /><BR />Alternativ dazu sieht der Gesetzgeber seit Kurzem für den Fall der Einigkeit der Eheleute über die Trennung bzw. Scheidung zwei weitere Möglichkeiten vor, welche bei Vorliegen bestimmter ausdrücklich vorgesehener Bedingungen von den Ehepartnern beansprucht werden können. Einerseits können sich die Eheleute an den Bürgermeister ihrer Gemeinde wenden und zum anderen an einen Rechtsanwalt, welcher im Zuge von sogenannten „Begleiteten Verhandlungen“ die Trennung bzw. Aufhebung der Ehe herbeiführen kann. Achtung! Eine einvernehmliche Trennung der Eheleute in Ermangelung der Einhaltung der vorgenannten Verfahrensabläufe hat lediglich faktischen Charakter und ist rechtlich nicht verbindlich.<BR /><BR /><BR /><embed id="dtext86-47631468_quote" /><BR /><BR /><b><BR />Häufig will nur ein Ehepartner die Scheidung. Wie geht dieser vor?</b><BR />Hierbei sei zunächst klargestellt, dass es jedem Ehepartner gesetzlich zusteht die Trennung bzw. Aufhebung der von ihm eingegangenen ehelichen Verbindung zu verlangen. Es bedarf sohin nicht der Einwilligung des jeweiligen anderen Ehepartners. Grundsätzlich ist es jedenfalls ratsam das Gespräch mit dem Gegenüber zu suchen und eine gemeinsame – womöglich für alle Beteiligten – vorteilhafte Lösung anzustreben, nicht zuletzt auch im Interesse allenfalls bestehender gemeinsamer minderjähriger Kinder.<BR /><BR />Verlaufen die Gespräche und alle Bemühungen jedoch erfolglos, so kann sich der trennungs- bzw. scheidungswillige Ehepartner mit einem entsprechenden Antrag an das zuständige Landesgericht wenden und seine Begehren dort vorbringen. Das Gericht erlässt sodann ein Dekret und gewährt dem jeweils anderen Ehepartner eine Frist sich zu verteidigen und seine Ansichten und Ansprüche zum Ausdruck zu bringen. Am Ende des Verfahrens entscheidet das Gericht sodann mittels Urteil. Sollte einer oder beide Ehepartner mit der Entscheidung ganz oder teilweise unzufrieden sein, besteht jedenfalls die Möglichkeit Berufung gegen das Urteil ersten Grades einzulegen.<BR /><BR />Wohlgemerkt kann auch im Zuge eines strittigen Ehetrennungs- bzw. Ehescheidungsverfahrens eine Einigung zwischen den Streitparteien erfolgen, woraufhin das Verfahren in ein einvernehmliches umgewandelt wird mit allen damit verbundenen Folgen wie bereits weiter oben ausgeführt.<BR /><BR /><BR /> <a href="https://www.stol.it/artikel/chronik/die-folgen-einer-scheidung-kinder-unterhalt-und-co" target="_blank" class="external-link-new-window" title="">Alles zu den Folgen einer Scheidung gibt es im zweiten Teil der Serie. </a><BR /><BR /> <a href="https://www.stol.it/artikel/chronik/die-scheidung-und-das-liebe-geld-alles-was-sie-wissen-muessen" target="_blank" class="external-link-new-window" title="">Den dritten Teil der Serie – die Scheidung und das liebe Geld – finden Sie hier.</a>