<b>Von Christoph Höllrigl</b><BR /><BR />Ein riskantes Überholmanöver, die Missachtung der Vorfahrt, ein Schwenk auf die Gegenfahrbahn … Gründe für Verkehrsunfälle gibt es viele. Für Polizeibehörden und Versicherungen ist die Schuldfrage aber oft nicht so leicht nachzuvollziehen. Umso größer ist dann der Ärger bei jenen, die am Steuer mit eigenen Augen klar mitansehen konnten, wer das alles zu verantworten hat.<h3> Christian Carli: „Die Leute wollen sich eben schützen“</h3>Ideal in so einem Fall wäre also eine Art „digitales Auge“, das alles mitfilmt und speichert. Nur allzu gut verständlich, dass deshalb im<?TrVer> mer mehr Autofahrer auf sogenannte Dashcams setzen, die genau das tun: das Verkehrsgeschehen aufzeichnen.<BR /><BR />Die stetige Zunahme der kleinen Kameras in Fahrzeugen bestätigt auch Christian Carli, Präsident der Vereinigung der Ortspolizei in Südtirol. „Die Leute wollen sich eben schützen, für den Fall, dass es zu einem Unfall kommt.“<BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="1224249_image" /></div> <BR />Die Installation und Nutzung einer Dashcam sei prinzipiell erlaubt und kein Problem, erklärt Carli. Die Aufnahmen seien für Polizeibehörden zur Klärung einer etwaigen Unfalldynamik durchaus hilfreich. In der Praxis funktioniere das so: „Wir machen ein Protokoll, in dem wir vermerken, dass wir die Daten im Zeitraum des Unfalls offiziell entgegennehmen. Sollten die Daten zur Klärung der Unfallursache beitragen, werden sie gesichert und sind Teil des Unfallberichts. Sieht man nichts, werden sie gelöscht.“ Wie Carli weiter erklärt, bewerte dann die nachfolgende Behörde – z.B. ein Gericht – die Videosequenzen. Übrigens: Wer eine Dashcam installiert hat, und selbst einen schweren Unfall z.B. mit Verletzten oder Toten – also mit strafrechtlicher Relevanz – verursacht, kann von den Polizeibehörden auch aufgefordert werden, die Da<?TrVer> ten auszuhändigen.<BR /><BR /><h3> Was mit den Dashcam- Aufnahmen absolut tabu ist</h3>Wer die Aufnahmen der Dashcam hingegen öffentlich macht – etwa in sozialen Medien – könnte in Teufels Küche kommen. „Solange nur die Straße oder eine Landschaft zu sehen ist, gibt es kein Problem. Ist aber ein Gesicht oder ein Kennzeichen erkennbar – also personenbezogene Daten – werden sicherlich Datenschutzbestimmungen übertreten“, warnt der Präsident der Vereinigung der Ortspolizei in Südtirol.<BR /><BR />Wer also auf Facebook, Instagram & Co. riskante oder peinliche Fahrmanöver von seiner Dashcam veröffentlicht, die Personen zuordenbar sind, kann vielleicht andere Nutzer zum Staunen oder Schmunzeln bringen, hat im Extremfall am Ende aber selbst nichts mehr zu lachen. Denn die Strafen, die die zuständige Datenschutzbehörde in Rom ausstellen kann, können in solchen Fällen sehr hoch sein, weiß Carli. Das kann in die Tausende Euro gehen. Einziger Ausweg: Kennzeichen, Gesicht usw. unkenntlich machen, dann steht einer Veröffentlichung nichts im Wege.<h3> Und was ist mit dem „An- schwärzen“ anderer Fahrer?</h3>Wer hingegen Dashcam-Aufnahmen zu Polizeibehörden bringt, um Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer anzuprangern, muss wissen: „Alles, was in den Bereich von Verwaltungsstrafen fällt, müssen wir selber sehen, um es ahnden zu können“, erklärt Christian Carli. Es bringt demnach nichts, mit Aufnahmen eines falsch geparkten Autos oder eines unerlaubten Überholmanövers zur Polizei zu gehen. „Man kann sich zwar ärgern, mehr aber nicht“, so Carli. Geht es hingegen um strafrechtliche Relevanz – etwa eine Aufnahme von einem tödlichen Unfall mit Fahrerflucht – werden die Dashcam-Aufnahmen von Unbeteiligten durchaus angenommen.<h3> Überwachung aus geparkten Autos heraus als Grauzone</h3>Als „Grauzone“ definiert Christian Carli hingegen, „wenn man das Auto parkt und die Aufnahme läuft trotzdem weiter“, wie es bei einigen Fahrzeugen heute durchaus schon möglich sei. Selbst die Da<?TrVer> tenschutzbehörde habe sich diesbezüglich noch nicht klar geäußert, was die Zulässigkeit dieser Form der Videoüberwachung im öffentlichen Raum betrifft. Auf dem eigenen, privaten Gelände wiederum sei das kein Problem.<BR /><BR />Anders verhält es sich, wenn es sich um Privatgelände anderer handelt. So ist es etwa verboten, ohne Zustimmung der betroffenen Personen an privaten Orten – wie Innenhöfen von Wohnanlagen <?Uni SchriftWeite="96ru"> oder Privatstraßen – aufzunehmen.<?_Uni> <BR /><BR /><BR /><h3> Die Beweiskraft von Dashcam-Videos vor Gericht – Das sagt der Anwalt</h3>Das Anbringen einer Dashcam im Auto ist laut dem Meraner Rechtsanwalt Thomas Schnitzer (durchaus legal, aber er sagt: „Die Dashcam muss gemäß Art. 141 Straßenverkehrsordnung so installiert werden, dass sie die Sicht des Fahrers nicht behindert und seine Bewegungsfreiheit nicht einschränkt.“ Ist man in einen Unfall verwickelt, „können die Strafverfolgungsbehörden aufgefordert werden, die Aufnahmen der Dashcam zu beschlagnahmen.“<BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="1224252_image" /></div> <BR />Vor Gericht gilt im Zivilverfahren: „Dashcam-Aufnahmen können gemäß Art. 2712 Zivilgesetzbuch (ZGB) als Beweismittel zugelassen werden, können aber von der Gegenseite bestritten werden. Die Zulässigkeit und ihr Wert liegt dann im Ermessen des Richters“, so Schnitzer. Um die Wahrscheinlichkeit einer Zulassung zu erhöhen, ist es laut Schnitzer wichtig, „die Aufnahmen nicht zu manipulieren und die gesamte Aufzeichnung ohne Schnitte aufzubewahren.“<BR /><BR />Im Strafverfahren: Videoaufnahmen können laut Schnitzer als „Dokumente“ im Sinne von Art. 234 der Strafprozessordnung betrachtet werden. „Das bedeutet, dass sie als Beweismittel erhoben und verwendet werden können, etwa um den Hergang eines Unfalls zu rekonstruieren oder eine strafrechtliche Verantwortung festzustellen, z.B. bei Verkehrsunfällen mit Personenschaden, also Körperverletzung. Ihr Beweiswert wird vom Richter zusammen mit allen anderen Beweismitteln frei bewertet.“