Wie dieses im Falle einer zu lauten Klospülung ausfiel und wie der Meraner Rechtsanwalt Thomas Schnitzer das Urteil erklärt, lesen Sie hier. <BR /><BR />Ein Paar in Ligurien fühlte sich seit Jahren von den lauten Geräuschen der Spülung der Toilette des Nachbarn gestört. Und dies gleich doppelt: In der Nachbarwohnung befinden sich nämlich zwei Toiletten. Eine an der Mauer, hinter welcher das Wohnzimmer des Paares liegt. Die andere wurde direkt in der Mauer befestigt, hinter der sich das Schlafzimmer des Paares befindet. <BR /><BR /><BR />Aufgrund der überschaubaren Größe der Wohnung war das Bett so ausgerichtet, dass das Paar mit dem Kopf an der Mauer lag und dadurch immer wieder von den Geräuschen aufgeweckt wurde. Das Paar entschied sich schließlich, gerichtlich dagegen vorzugehen. Denn: Artikel 844 des italienischen Zivilgesetzbuches beschreibt, dass der Eigentümer eines Grundstücks Geräusche, welche vom Grundstück des Nachbarn ausgehen, untersagen kann, wenn sie das „gewöhnliche Maß des Erträglichen“ überschreiten.<BR /><BR />Die Klage des Paares auf Feststellung, dass die Geräusche der Spülung des Nachbarn ebendieses Maß des Erträglichen überschreiten, dass diese Lärmbelästigung unterbunden werden solle sowie auf Schadensersatz, wurde vom Landesgericht in La Spezia zunächst noch abgewiesen. In zweiter Instanz änderte sich die juristische Auffassung aber merklich: Das Gericht in Genua gab dem klagenden Paar recht. <BR /><BR /><b>Gemeinschaftsgut ausgenutzt</b><BR /><BR />„Der Gerichtsgutachter stellte nämlich fest, dass das Betätigen der Klospülung zu einer ‚erheblichen Überschreitung des Maßes des Erträglichen‘ geführt habe. Des Weiteren stellte er auch fest, dass hier das Gemeinschaftsgut ausgenutzt worden sei, indem der Nachbar die Spülung in eine Trennwand – von einer Breite von 22 Zentimetern – eingebaut hatte, obwohl er sie auch im bereits bestehenden Bad einbauen hätte können“, erklärt der Meraner Rechtsanwalt Thomas Schnitzer das Urteil. <BR /><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="670841_image" /></div> <BR /><BR />Zudem befand das Gericht, dass die „Immissionen des Lärms“ den Schlaf des Paares gestört hätten, was zur Verminderung ihrer Lebensqualität geführt habe. Das Gericht ordnete an, dass der Nachbar geeignete Maßnahmen zur Reduktion der Geräusche durchzuführen habe und ebenso verurteilte es ihn zur Zahlung eines Schadenersatzes. Der Schaden wurde von den Richtern auf 500 Euro pro Jahr festgesetzt.<BR /><BR /><b>Das „Maß des Erträglichen“</b><BR /><BR />Dies wollte der Nachbar freilich nicht auf sich sitzen lassen und legte beim Kassationsgerichtshof in Rom Rekurs ein. Dieser bestätigte aber im Wesentlichen das zweitinstanzliche Urteil. <BR /><BR />„Grundsätzlich wird das Maß des Erträglichen dann überschritten, wenn das Geräusch fünf Dezibel des normalen Umgebungslärms übersteigt. Dies gilt tagsüber. Von 22 bis 6 Uhr hingegen darf es nicht lauter als drei Dezibel über dem normalen Umgebungslärm sein. Das Gericht hat jedoch erklärt, dass es sich hierbei nicht um absolute Werte handelt, sondern dass es sich auch bereits bei einem Lärm unter den eben beschriebenen Schwellwerten um eine Ruhestörung handeln kann“, erklärt Schnitzer. Hierbei gelte es immer die Wohnsituation, die Angewohnheiten der anderen Bewohner und sonstige Eigenheiten der Umgebung zu berücksichtigen. Also Augen (und Ohren) auf, wenn Leitungen Lärm verursachen! Sonst kann es unter Umständen teuer werden.