Die aufgeworfenen Zweifel seien nicht berechtigt, und die Kürzung liege im Zuständigkeitsbereich der Region, heißt es vom Verfassungsgericht.<BR /><BR />Die Notwendigkeit, die Kriterien der Fairness und Angemessenheit wiederherzustellen und die Ungleichheiten, die der Regelung innewohnen, zu beseitigen, wurde vom Obersten Gerichtshof als vorrangig angesehen, auch in Anbetracht des Umfangs der Beträge, die durch die Kürzungsmaßnahmen einbehalten werden können.