<i>Lorenz Michael Baur und Janis Noel Tappeiner, Rechtsanwälte mit eigener Kanzlei in Lana und Schlanders, beantworten für s+ in einer dreiteiligen Serie einige wichtige Fragen zum Thema. Im dritten und letzten Teil der Serie geht es um finanzielle Ansprüche, Geldstreitigkeiten, Gütergemeinschaften und vieles mehr.</i><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="612878_image" /></div> <BR /><b>Was passiert mit dem gemeinsamen Vermögen nach der Trennung?</b><BR /><BR />Die Frage, wie nach der Trennung das gemeinsame Vermögen aufgeteilt wird bzw. was überhaupt als gemeinsames Vermögen gilt, stellt sich häufig. Dabei muss in erster Linie unterschieden werden, ob die Ehepartner bei der Eheschließung den Güterstand der Gütergemeinschaft oder der Gütertrennung gewählt haben. Wurde der Güterstand der Trennung gewählt, ist die Ermittlung des gemeinsamen Vermögens relativ einfach: Es ist nur das gemeinsame Vermögen, was tatsächlich zusammen erworben wurde - z.B. wenn eine Wohnung gemeinsam je zur Hälfte gekauft wurde oder die Ersparnisse auf einem auf beide Ehepartner lautenden Bankkonto liegen – aufzuteilen. Nur diese tatsächlich gemeinsam erworbenen Güter werden aufgeteilt. Die restlichen Güter gehören dem, der sie erworben hat.<BR /><BR />Wenn hingegen der Güterstand der Gütergemeinschaft gewählt wurde, gilt grundsätzlich, dass alles, was während der Ehe gemeinsam oder getrennt erworben wurde, in die Gütergemeinschaft fällt und folglich den Ehepartnern je zur Hälfte gehört. Hierzu gehören die Ersparnisse auf dem Konto zum Zeitpunkt der Auflösung der Gütergemeinschaft, die Früchte aus den persönlichen Gütern (z.B. Mieten, Zinsen usw.) die zum Zeitpunkt der Auflösung der Gütergemeinschaft nicht aufgebraucht waren, nach der Eheschließung gegründete und gemeinsam geführte Betriebe und Gewinne und Zuwächse von Betrieben, die zwar vor der Eheschließung gegründet wurden, aber gemeinsam geführt wurden. In der Praxis gestaltet sich die Aufteilung der Güter aus der Gütergemeinschaft oft schwierig und es kommt nicht selten zu diesbezüglichen Auseinandersetzungen zwischen den Ehepartnern. Dies vor allem deshalb, weil zwar der Grundsatz gilt, dass all das was in Gütergemeinschaft erworben wurde, beiden gehört, das Zivilgesetzbuch selbst aber eine Reihe von Ausnahmen vorsieht. <BR /><BR />Es gibt somit Güter, welche, obwohl der Güterstand der Gütergemeinschaft gewählt wurde, nicht in die Gütergemeinschaft fallen und daher nur einem der Ehepartner gehören. Beispielsweise bleibt all das, was jedem der Ehepartner bereits vor der Eheschließung gehört hat, was jemand durch Erbschaft oder Schenkung oder als Schadenersatzleistung erhalten hat, Güter für den engsten persönlichen Gebrauch oder Güter für die persönliche Berufsausübung von der Gütergemeinschaft ausgenommen. Auch Erträge aus dem Verkauf dieser persönlichen Sachen sind von der Gütergemeinschaft ausgenommen, ebenso all das, was durch den Eintausch solcher persönlichen Sachen erworben wurde. Letzterer Fall kommt in der Praxis häufig bei Immobiliengeschäften vor: Im Vertrag wird eine Klausel vorgesehen, mit welcher erklärt wird, dass der Käufer bzw. die Käuferin zwar im Güterstand der Gütergemeinschaft lebt, die Immobilie aber mit ausschließlichem Privatvermögen des kaufenden Ehepartners erworben wird. Der nichterwerbende Ehepartner erklärt, dass dies der Wahrheit entspricht und unterzeichnet den Vertrag mit. Auf diese Weise wird – trotz Gütergemeinschaft – nur einer der Ehepartner Eigentümer und der andere Ehepartner verliert seine Ansprüche. <BR />Daher ist es wichtig, vor allem im Falle der Gütergemeinschaft bereits während der Ehe bei jedem Erwerb genau hinzusehen, um bei der Frage nach der Aufteilung infolge der Trennung dann nicht böse Überraschungen zu erleben.<BR /><BR /><b>In der Landwirtschaft wird es oft besonders kompliziert. Was passiert, wenn einer der Eheleute einen geschlossenen Hof hat? Fällt dieser auch in die Gütergemeinschaft?</b><BR /><BR />Der geschlossene Hof gilt gemäß Artikel 38 des Höfegesetzes grundsätzlich als persönliches Gut laut Artikel 179 des Zivilgesetzbuches, d.h. er ist nicht Gegenstand der Gütergemeinschaft.<BR />Hier sieht also das Gesetz selbst einen Ausschluss von der Gütergemeinschaft vor. Auch im Fall des geschlossenen Hofes kann es jedoch passieren, dass Teile des Hofes während der Ehe vom Hof herausgelöst werden und somit in die Gütergemeinschaft fallen. Dies ist allerdings nur in besonderen Fällen möglich, zum Beispiel wenn für einen Tauschvertrag ein Grundstück vom Hof herausgelöst wird, wobei auch darauf geachtet werden muss, ob der geschlossene Hof während der Ehe oder bereits davor erworben wurde und aufgrund welches Rechtstitels der Hof erworben wurde. Hier gilt es jeweils genau abzuklären, welche Rechtsinstitute im konkreten Anlassfall zur Anwendung kommen.<BR /><BR /><BR /><b>Und was passiert, wenn ein Ehepartner während der Ehe auf dem Hof des anderen mitgearbeitet hat? Hat er irgendwelche Ansprüche?</b><BR /><BR />Oft kommt es vor, dass einer der Ehepartner auf dem geschlossenen Hof des anderen lebt und dort auch mitarbeitet, ihm aber gar nichts gehört. In diesen Fällen der Mitarbeit, hat man jedoch sehr wohl Ansprüche. Artikel 38 des Höfegesetzes sieht nämlich vor, dass die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches zur Anwendung kommen, wenn der geschlossene Hof als Familienbetrieb geführt wird. Ein Familienbetrieb besteht immer dann, wenn in einem Betrieb neben dem Betriebsinhaber auch noch seine Familienmitglieder mitarbeiten und weder ein abhängiges Arbeitsverhältnis noch ein Gesellschafterverhältnis besteht. Artikel 230bis des Zivilgesetzbuches sieht vor, dass das Familienmitglied, das seine Arbeitskraft fortlaufend in einem Familienbetrieb einbringt, einen Anspruch auf Beteiligung an den Erträgen des Familienbetriebs sowie am Wertzuwachs des Unternehmens entsprechend dem Umfang und der Qualität der erbrachten Arbeit hat. Die Forderungen auf die zustehenden Beteiligungen an den Erträgen und am Wertzuwachs werden nach der Trennung allerdings selten freiwillig erfüllt. Meist müssen die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, auch weil die Bezifferung des Betrages, welcher dem mitarbeitenden Familienmitglied zusteht, schwierig ist. <BR /><BR />Um überhaupt einen Anspruch erheben zu können, muss daher genauestens festgehalten werden, welche Tätigkeiten im Betrieb des Ehepartners erbracht wurden, wie hoch der Arbeitsaufwand dafür war und wie viel Zeit investiert wurde. Außerdem ist es wichtig, die Einnahmen und Ausgaben sowie die Gewinne und Zuwächse, die der Betrieb hatte, zu ermitteln und zu prüfen, wie viel für die Bedürfnisse der Familie ausgegeben wurde. Da vor allem die betrieblichen und buchhalterischen Daten oft nicht bekannt sind, müssen allfällige Forderungen häufig gerichtlich geltend gemacht und nachgewiesen werden. Im Zuge eines Gerichtsverfahren wird sodann häufig auch ein Sachverständigengutachten eingeholt, mit welchem der zustehende Betrag ermittelt wird. Auch in diesen Fällen ist es folglich wichtig, genau hinzusehen und sich beraten zu lassen. <BR /><BR /> <a href="https://www.stol.it/artikel/chronik/die-ehescheidung-was-sie-wissen-muessen-teil-1" target="_blank" class="external-link-new-window" title="">Den ersten Teil der Serie gibt es hier. </a><BR /><BR /> <a href="https://www.stol.it/artikel/chronik/die-folgen-einer-scheidung-kinder-unterhalt-und-co" target="_blank" class="external-link-new-window" title="">Welche Folgen eine Scheidung mit sich bringt in Sachen Kinder, Unterhalt und Co. lesen Sie im zweiten Teil. </a><BR /><BR /><BR />