Die Staatsanwaltschaft dürfte den Verteidigern von Stefan Lechner in Kürze die Meldung über den Abschluss der Ermittlungen zustellen. <BR /><BR />Im März 2016 hat der Gesetzgeber mit der Einführung des Straftatbestandes „omicidio stradale“ auf besonders schwere Verstöße im Straßenverkehr mit verschärften Strafen reagiert. Fordert ein Unfall ein Todesopfer und sind mehr als 1,5 Promille im Spiel, drohen bei einem Schuldspruch bis zu 12 Jahre Haft. Sind mehrere Todesopfer bzw. Todesopfer und Verletzte zu beklagen, sieht Art. 589 bis StGB bis zu 18 Jahre Haft vor. <BR /><BR />Stefan Lechner, dem vorgehalten wird, den Verkehrsunfall in Luttach am 5. Jänner 2020 verursacht zu haben, hatte einen Alkoholgehalt von 1,97 Promille im Blut. Bei dem Unfall haben 7 junge Menschen ihr Leben verloren, 7 weitere wurden teils schwer verletzt und leiden noch heute an den Folgen. Lechners Versicherung hat den Opfern inzwischen Schadenersatz geleistet ( <a href="https://www.stol.it/artikel/chronik/tragoedie-von-luttach-dieser-fall-hat-mir-unzaehlige-schlaflose-naechte-bereitet" target="_blank" class="external-link-new-window" title="">hier der Bericht</a>). <BR /><BR /><b>Verteidigung hat 20 Tage Zeit</b><BR /><BR />Indes dürfte die Staatsanwaltschaft Lechners Verteidigern in Kürze die Meldung über den Abschluss der Ermittlungen zustellen. Dann hat die Verteidigung 20 Tage Zeit für Gegendarstellungen. Falls keine davon etwas an der Auffassung der Ermittler zum vorgehaltenen Straftatbestand ändern sollte, wird Anklage erhoben. Der Verteidigung bleibt dann die Möglichkeit offen, bei der Vorverhandlung ein verkürztes Verfahren zu beantragen, das eine automatische Reduzierung des Strafmaßes um ein Drittel garantieren würde. <BR /><BR />Stefan Lechner, der sich weiterhin im Kloster Neustift befindet, wird fahrlässige Tötung im Straßenverkehr und fahrlässige schwere bzw. schwerste Körperverletzung im Straßenverkehr vorgehalten – bei gleich 3 Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung: Zum ersten die starke Trunkenheit am Steuer, zum zweiten die Missachtung der Pflicht, in unmittelbarer Nähe von Zebrastreifen zu verlangsamen, und zum dritten überhöhte Geschwindigkeit. Ob die Staatsanwaltschaft letztere als eigenen Erschwernisgrund anführen wird, hängt von dem Bild ab, das sie sich anhand der technischen Gutachten gemacht hat. <BR /><BR />Bekanntlich herrscht im Unfallbereich ein Tempolimit von 50 km/h. Als Erschwernisgrund kann die Geschwindigkeitsübertretung aber nur dann gewertet werden, wenn sie das Doppelte der zulässigen Geschwindigkeit überschreitet, und die Einschätzungen der Gutachter reichten von Tempo 80 bis 110 km/h – bei einer Geschwindigkeit von 60 Stundenkilometern im Moment des Aufpralls.<BR />