In Rom machen heute Caregiver aus dem ganzen Stiefelstaat mit einer Demo und einer Presskonferenz in der Abgeordnetenkammer mobil. Noch ist nicht klar, ob die Behandlung des Gesetzesentwurfs der Regierung zu den pflegenden Angehörigen in der Kammer oder im Senat beginnt. Klar ist aber schon jetzt, dass er für die Betroffenen über einen symbolischen Schritt nicht hinausgeht und nicht reicht.<h3> Vierteljährlicher Beitrag von 1.200 Euro</h3>Der Gesetzentwurf sieht vor, dass pflegende Angehörige, die mit der betreuten Person zusammenleben und mindestens 91 Stunden Pflege pro Woche leisten, einen vierteljährlichen Beitrag von 1.200 Euro erhalten. Allerdings nur, wenn ihr Jahreseinkommen höchstens 3.000 Euro beträgt und sie laut ISEE über maximal 15.000 Euro verfügen. „Das ist eine Unterstützung für jene, die an der Armutsgrenze leben, aber keine tatsächliche Anerkennung der Arbeit jener, die sich rund um die Uhr um ein Familienmitglied kümmern, deswegen oft keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können“, sagt Federica Palermo von der Vereinigung der pflegenden Familien. Schon das Pflegegeld der Region reiche nicht und man erhalte nichts.<h3> Überwiegend Frauen als Caregiver</h3>Unterstützung kommt von den SVP-Parlamentarierinnen. „In der Praxis bleibt die Wirkung des Gesetzentwurfs äußerst begrenzt. Die Zugangskriterien sind derart restriktiv, dass die große Mehrheit der Pflegenden ausgeschlossen ist. Es sind überwiegend Frauen, die gezwungen sind, Einkommen und berufliche Perspektiven aufzugeben und später erhebliche Schwierigkeiten haben, wieder in den Arbeitsmarkt zurückzukehren“, sagt Senatorin Julia Unterberger. <BR />„Abänderungsanträge werden nicht nur von uns, sondern von allen Seiten kommen“, sagt Parlamentarierin Renate Gebhard. 400 Euro im Monat seien nicht ausreichend. Ein Vorschlag zur Rentensituation könnte laut Gebhard sein, pflegenden Angehörigen das Recht auf einen vorgezogenen Ruhestand ohne Abschläge zuzuerkennen, sobald sie (unabhängig vom Lebensalter) 30 Beitragsjahre erreicht haben oder alternativ mit 60 Lebensjahren und z.B mindestens 20 Jahren Tätigkeit als pflegende Angehörige.