Seit Ende 2023 sieht das Gesetz vor, dass Personen, die wegen Stalking und Misshandlungen in der Familie mit einem Annäherungsverbot belegt werden, mit einer elektronischen Fußfessel ausgestattet werden müssen. <BR /><BR />Diese besteht aus der Fußfessel an sich, die etwa 200 Gramm wiegt und die der Betroffene nicht ablegen darf, und einem handy-ähnlichen Sender, den die geschädigte Person bei sich trägt. Kommt der elektronisch Überwachte der geschädigten Person näher als 500 Meter, wird diese durch einen Alarm ebenso gewarnt wie die Ordnungskräfte, die alle besenderten Personen am Monitor überwachen können. Auch die Fußfessel selbst gibt ein Alarmsignal von sich. <BR /><BR />„Die elektronischen Fußfesseln sind an und für sich eine sehr effektive Vorbeugemaßnahme, um zu gewährleisten, dass Annäherungsverbote nicht missachtet werden. Allerdings gibt es ein paar Tücken, die hoffentlich künftig beseitigt werden können. Jedenfalls war es vor dem Einsatz der Fußfesseln so gut wie unmöglich, die Einhaltung des Annäherungsverbotes flächendeckend zu kontrollieren,“ sagt Landesgerichtspräsidentin Francesca Bortolotti. Engpässe gebe es keine, in Südtirol stünden ausreichend Fußfesseln zur Verfügung. <h3> Doch wo liegen dann die Schwachstellen des Systems?</h3>Gerade in kleineren Städten und Ortschaften wie in Südtirol ist oft fast unvermeidlich, dass der Überwachte und die geschützte Person nicht weit voneinander entfernt wohnen oder arbeiten. Das hat zur Folge, dass der Alarm ausgelöst wird, auch wenn sich der Überwachte gar nicht bewusst unter 500 Meter nähert. Bei einer Frau, die an der Durchzugsstraße einer Ortschaft im Süden des Landes wohnt, wurde beispielsweise täglich 2 Mal der Alarm ausgelöst – jeweils dann, wenn ihr Ex, der einem Annäherungsverbot unterlag, mit dem Linienbus unter ihrem Haus vorbei zur Arbeit fuhr. In einem anderen Fall befand sich die Arbeitsstelle einer Frau in unmittelbarer Nachbarschaft zur Wohnung des besenderten Mannes – auch hier klingelte es immer wieder. In diesen speziellen Fällen versuchen die U-Richter am Bozner Landesgericht, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten eine Lösung zu finden, die der geschädigte Person nicht zur Last fällt. <h3> Mangelnder Empfang</h3>Ein größeres Problem ist hingegen technischer Natur: Gerade in verwinkelten Talschaften haben die Sender von elektronischen Fußfesseln manchmal keinen Empfang und können nicht verwendet werden. Da hat der U-Richter allerdings keinen Ermessensspielraum: Er muss eine strengere Vorbeugemaßnahme wie z.B. Hausarrest verhängen. Da es aber nicht vom Betroffenen abhängt, dass die Anwendung der Fußfessel unmöglich ist, könnte diese Ungleichbehandlung durchaus auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit der zwingend vorgeschriebenen restriktiveren Maßnahme aufwerfen. <BR /><BR />Und schließlich scheint manchmal auch die Technik selbst nicht frei von „Kinderkrankheiten“ zu sein. Ein Lied davon singen kann Rechtsanwalt Andrea Gnecchi. „Mein Mandant ist verzweifelt, weil seine elektronische Fußfessel rund um die Uhr grundlos immer wieder Alarm schlägt, auch nachts, wenn er schläft. Das Gerät wurde bereits mehrfach überprüft, es wurde aber kein offensichtlicher Defekt gefunden, der die Fehlalarme auslöst“, so Gnecchi. Die elektronische Fußfessel sei zweifellos ein wichtiges Vorbeugeinstrument, aber offenbar technisch nicht ganz ausgereift, meint er.<BR /><BR />„Natürlich kann es Einzelfälle von defekten Geräten oder Aspekte der Fußfesseln geben, die den Alltag stören, aber diese sind nicht die Regel. Das System mag nicht perfekt sein, aber da zudem das Risiko besteht, dass die Missachtung von Annäherungsverboten zu schwereren Straftaten führen kann, bin ich überzeugt, dass der Schutz der geschädigten Person vorrangig ist“, sagt Gerichtspräsidentin Bortolotti.