Dieses gab der Gemeinde Kastelruth – vertreten von Rechtsanwalt Alfred Mulser – Recht. <BR /><BR />Der Grundeigentümer, vertreten von den Rechtsanwälten Elvio Walter Moccia und Dieter Thomaseth, wehrte sich gegen das Urteil der Außenabteilung des Oberlandesgerichts Trient, mit dem im Sinn des Enteignungsgesetzes des Landes von 1991 die Reduzierung der Enteignungsentschädigung einer Fläche für den geförderten Wohnbau auf 50 Prozent des Marktwerts, berechnet für den freien Wohnbau, vorgenommen wurde. Er legte dagegen Rekurs bei der höchsten Instanz in Rom – dem Kassationsgericht – ein.<BR /><BR />Aus Sicht des Rekursstellers wurde die Bestimmung falsch angewandt. Er sah es als verfassungswidrig an, dass die Reduzierung der Enteignungsentschädigung um 50 Prozent für jene Flächen erfolgt, die dem geförderten Wohnbau gewidmet sind. Dies widerspreche den verfassungsrechtlich geschützten Prinzipien der Gleichheit des freien Eigentums und einer guten Führung der öffentlichen Verwaltung. Die Reduzierung der Enteignungsentschädigung für den geförderten Wohnbau stelle laut dem Grundbesitzer eine Ungleichbehandlung zu allen anderen Fällen der Enteignung und den dafür vorgesehenen Entschädigungen dar.<BR /><BR />Die Gemeinde Kastelruth, vertreten von Rechtsanwalt Alfred Mulser, bestand aber auf der Korrektheit der Reduzierung der Enteignungsentschädigung um 50 Prozent für die dem geförderten Wohnbau gewidmeten Flächen. Dies sehe schließlich das Enteignungsgesetzes des Landes vor, betonte Rechtsanwalt Mulser.<BR /><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="828614_image" /></div> <BR /><BR />Mit der Schaffung eines neuen Wohnbaugeländes werde n höchstens 60 Prozent des Gebietes dem geförderten Wohnbau gewidmet und die restlichen 40 Prozent fließen in den freien Wohnungsbau. Während die Fläche des freien Wohnungsbaues auf dem freien Markt zu gängigen Marktpreisen verkauft werden kann, wird die für den geförderten Wohnbau vorbehaltenen Fläche enteignet, und dies eben zur Hälfte des Preises des Grundes für den freien Wohnbau. „Mit dem jüngsten Urteil bestätigte der Kassationsgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts Bozen und damit die Rechtmäßigkeit des Landesgesetzes zur Enteignungsentschädigung für den geförderten Wohnbau“, sagt Rechtsanwalt Alfred Mulser. <BR /><BR />Laut dem jüngsten Urteil des obersten Gerichtshofs wird die Enteignungsentschädigung für den geförderten Wohnbau mit der Wertsteigerung, die der Grund des privaten Eigentümers durch die neu erschaffene freie Wohnkubatur erfährt, ausgeglichen.