Ergänzende Folgevisiten nach einer Erstvisite sind seit heuer Bestandteil der sog. Wesentlichen Betreuungsstandards (WBS/LEA). Ebenso Kontrollvisiten infolge einer erneuten Verschlimmerung oder des Auftretens eines neuen Problems im Zusammenhang mit einer chronischen Erkrankung. Doch es gibt Einschränkungen. So kann eine solche Kontrollvisite nur als WBS verschrieben werden, wenn der Patient aufgrund seiner chronischen Erkrankung bereits über eine Ticketbefreiung verfügt.<BR /><BR />Mit dem Inkrafttreten der neuen Wesentlichen Betreuungsstandards für die ambulante fachärztliche Betreuung (WBS/LEA) mit Anfang des Jahres haben sich einige Leistungen verschoben. Zu den neuen Leistungen gehören auch diese zwei neuen fachärztlichen Visiten, für deren Verschreibung als WBS Südtirols Haus- und Kinderärzte vor Kurzem in einem eigenen Rundschreiben die genauen Details mitgeteilt wurden.<BR /><BR /> Neben der Ticketbefreiung der chronischen Patienten, die laut Rundschreiben die verpflichtende Voraussetzung für die Verschreibung der genannten Kontrollvisite ist, wird darin auch präzisiert, dass die Verschreibung auch möglich ist, wenn „der Patient zum ersten Mal eine Einrichtung und/oder ein anderes Fachgebiet aufsucht, das nicht die ursprüngliche Bezugseinrichtung oder das Bezugsfachgebiet ist“.<BR /><BR /> Zudem muss analog zu den Erstvisiten die klinische Prioritätsklasse für die Vormerkung angegeben werden. Die Verschreibung obliegt in der Regel dem Facharzt, die Vormerkung wird gleichzeitig mit der Verschreibung durch die spezialisierte Einrichtung, die den Patienten betreut, vorgemerkt. <BR /><BR />Die ergänzende Folgevisite nach der Erstvisite hingegen ist laut Rundschreiben „eine Visite, die während der fachärztlichen Erstvisite zur endgültigen Diagnosestellung, nach Durchführung und Bewertung eventueller vertiefender Untersuchungen, verschrieben werden kann“. Sie kann auch verschrieben werden, wenn ein Therapieplan erstellt und/oder die klinische Dokumentation des Patienten aktualisiert werden muss. Die Verschreibung einer ergänzenden Folgevisite nach der Erstvisite obliegt dem Facharzt der Erstvisite.<BR /><BR />In diesem Fall ist jedoch keine Prioritätsklasse vorgesehen, der verschreibende Arzt gibt vielmehr ein ungefähres Datum an, an welchem die Leistung erbracht werden soll. Entsprechend werden vom Sanitätsbetrieb für die Vormerkung der ergänzenden Folgevisite nach der Erstvisite spezifische Zeitfenster reserviert, und zwar in eigenen für die Kontrollvisiten vorgesehenen Terminkalendern (nicht in den für die Erstvisiten vorgesehenen Terminkalendern).