„Ich kann bestätigen, dass es einen vermutlichen Vorfall von Wilderei gegeben hat“, sagt der Direktor der Abteilung Forstwirtschaft, Günther Unterthiner. „Zu den laufenden Ermittlungen kann ich aber nichts sagen.“<BR /><BR />Aufmerksam geworden waren Mitarbeiter der Forstbehörde auf den Fall am Donnerstag bei der Zählung der Spielhähne in dem Gebiet. „Bei allen Wildtieren in Südtirol gibt es so genannte Wildzählungen“, erklärt Unterthiner: Damit werde erhoben, wie groß der Bestand der jeweiligen Wildtierarten in einem Gebiet sei. „Solche amtlich bestätigten Daten braucht es für die Abschuss- oder Entnahmepläne.“<BR /><BR /><b>Spielhähne: Balzzeit im Frühling, Abschüsse nur im Herbst möglich</b><BR /><BR />Die Spielhähne werden im Frühling gezählt, wenn das Wetter günstig ist: „Dann haben sie Balzzeit. Sie sind dann gut zählbar, weil sie ihr typisches Balzgeschrei von sich geben“, erklärt Unterthiner. „Die Männchen balzen um die Weibchen. Dafür suchen sie ihre Balzplätze auf – über Tage: Jedes Männchen hat seinen eigenen Platz.“<BR /><BR />Nicht nur den Förstern, die mit Stift und Papier bewaffnet auf der Lauer liegen, um die Tiere zu zählen, präsentieren sich die Spielhähne dabei wie auf dem Silbertablett: Es wird nun ermittelt, ob in der Fraktion Burgeis ein oder mehrere Wilderer möglicherweise einen Spielhahn erlegt haben.<BR /><BR />Spielhähne sind eine geschützte Tierart. „Der Bestand muss dokumentiert werden: Entnahmen im Frühling sind jedenfalls verboten“, sagt Unterthiner. „Jedes Jahr gibt es eine festgelegte Anzahl von Exemplaren, die geschossen werden dürfen – aber nur in der Zeit zwischen 15. Oktober und 15. Dezember.“ Würden etwa in einem Jahr 3 Hähne zum Abschuss freigegeben, sei die Jagdsaison dann wieder zu Ende, wenn diese 3 Exemplare erlegt seien: „Wilderei ist eine Straftat“, mahnt Günther Unterthiner. Dabei sei zu unterscheiden, um welche Straftat es sich im spezifischen Fall handle:<BR /><BR />Wenn die Wildentnahme ohne Jagdschein ausgeübt wird, dann greifen die Art. 624 und 625 des Strafgesetzbuches: 2 bis 6 Jahre Haft und Strafen zwischen 927 und 1500 Euro drohen.<BR /><BR />Wird zwar mit Jagdschein, aber außerhalb der Jagdzeiten geschossen, dann greift Art. 30, Abs. 1, Buchstabe a) des Staatsgesetzes Nr. 157/1992: 3 Monate bis ein Jahr Haft oder Strafen zwischen 929 und 2582 Euro können im schlimmsten Fall verhängt werden.<BR /><BR />„Wir werden unsere Erhebungen der Staatsanwaltschaft übermitteln“, sagt Günther Unterthiner.