In der ab heute geltenden Durchführungsverordnung zum Südtiroler Wolfsgesetz sind auch jene Almen aufgeführt, auf denen ein Zaun zur Wolfsabwehr errichtet werden kann; nur wenn dieser tatsächlich steht und ihn Wölfe überwinden, ist ein Abschuss möglich. Hier ist die Liste der 18 „Zaun“-Almen!<BR /><BR />In Sachen Abschuss von Wölfen kam ges tern beim Land noch kräftig Schwung in die Bude, als sich am Morgen um 9 Uhr auf Anfrage des Tagblattes „Dolomiten“ herausstellte, dass die Veröffentlichung der Durchführungsverordnung zum Wolfsgesetz am heutigen Donnerstag nicht klappen könnte. Zu Mittag unterzeichnete der Landeshauptmann dann eiligst die Verordnung. Am Nachmittag meldete Landesrat Arnold Schuler, dass man die Veröffentlichung im Amtsblatt für heute (17. August) hingekriegt habe. <h3> In 18 Almen ist ein Zaun möglich</h3>Das ist essenziell, weil Verordnungen erst mit dem Amtsblatt in Kraft treten. Damit kann Abteilungsleiter Günther Unterthiner heute ein Dekret ausstellen, mit dem 1458 von 1476 tierhaltenden Almen in Südtirol als Weideschutzgebiet ausgewiesen werden, in dem Herdenschutz nicht zumutbar ist. Damit ist auf fast allen Almen eine Entnahme von Problemwölfen möglich. <BR /><BR />Nicht als Weideschutzgebiet ausgewiesen sind diese 18 Almen: Plans (Abtei), Koflerschupf (Aldein), Jochwiesen (Aldein), Profunser (Barbian), Unterpalwitt (Barbian), Angerer Alm (Feldthurns), Winterle (Jenesien), Hinteregger (Klausen), Obertalerwiese (Rasen Antholz), Stieger (Ritten), Pirbamer (Ritten), Oberinner Wiese (Ritten), Hotscherweiden (Ritten), Joggum (Ritten), Laner Vormeswald (Sarntal), Ebner (Villanders), Grabmair Schwaige, Kellner Schwaige (beide Welschnofen).<BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="928963_image" /></div> <BR /><BR />Die Kriterien zur Ausweisung der Almen hatte die Landesregierung letzte Woche mit der vielzitierten Verordnung festgelegt: Weideschutzgebiete sind Almen, auf denen weder Zäune, noch Hirten oder Hunde möglich bzw. zumutbar sind. Auf welche 1458 Almen die Kriterien zutreffen, wurde unter Zuhilfenahme des geografischen Informationssystems (GIS) abgeglichen, erklärt Schuler. Bei jenen 18 Almen, die es nicht unter die Weideschutzgebiete schafften, lag es immer am Zaun. „Meist weil sie entweder nicht so steil oder nicht so groß sind, wären Zäune möglich“, so Abteilungsleiter Günther Unterthiner. „Eine Entnahme von Wölfen geht dort nur, wenn Zäune errichtet und diese von einem Wolf überwunden werden“, so Schuler. Es sind aber nur 1,2 Prozent der Almen.<BR /><BR />Veröffentlichung und Weideschutzflächen sind Voraussetzung für Schritt 3, der ebenfalls heute erfolgen wird. „Heute stellen wir den ersten Antrag zur Entnahme eines Wolfes an die staatliche ISPRA und die Wildbeoachtungsstelle des Landes“, so Schuler. Die Entscheidung fiel aufgrund von 41 Rissen in kurzer Zeit auf Pfitsch. „Noch diese Woche folgen aber weitere Anträge für Kastelbell und Tiers, wo Rinder gerissen wurden, was noch einmal eine andere Dimension ist“, so der Landesrat.<BR /><BR />ISPRA und Wildbeobachtungsstelle haben 15 Tage Zeit, ihr Gutachten abzugeben. Ist die ISPRA säumig, kann sie laut Landesgesetz übersprungen werden, und es reicht das Gutachten der Landesstelle für Wildbeobachtung. Sind die Gutachten nicht einhellig, d.h. die ISPRA sagt Nein, macht das eine Entnahme nicht unmöglich. „Sie muss im Abschussdekret des Landeshauptmanns nur sehr gut begründet werden“, so Schuler.<BR /><BR />Landeshauptmann Arno Kompatscher hat angekündigt, dass er nach Ablauf der 15 Tage das Abschussdekret ausstellt. Das Trentino zeigt aber, dass man sich wohl auch hierzulande noch auf ein gerichtliches Tauziehen mit den Tierschützern einstellen muss, bis der erste Wolf geschossen wird.<BR /><BR /><BR /><BR /><BR />