Meta hatte vor dem Verwaltungsgericht in Rom gegen eine Entscheidung der italienischen Medienaufsicht Agcom geklagt. Diese hatte Kriterien für die Vergütung von Verlagen bei der Online-Nutzung ihrer Inhalte festgelegt. <BR /><BR />Nach Auffassung des Konzerns Meta verstießen die italienischen Vorschriften gegen die EU-Urheberrechtsrichtlinie für den digitalen Binnenmarkt sowie gegen die unternehmerische Freiheit. <BR /><BR />Der EuGH urteilte aber, die italienische Regelung sei grundsätzlich mit EU-Recht vereinbar. Voraussetzung sei, dass die Vergütung als Gegenleistung für die Genehmigung zur Online-Nutzung der Veröffentlichungen gezahlt werde und die Verlage frei entscheiden könnten, die Nutzung kostenlos zu erlauben oder zu untersagen.<h3> FIEG begrüßt Urteil</h3>Der italienische Zeitungsverlegerverband FIEG begrüßte das EuGH-Urteil. Präsident Andrea Riffeser Monti sprach von einer Bestätigung des italienischen Weges zum Schutz professioneller Medienangebote im digitalen Raum. Redaktionelle Inhalte hätten einen wirtschaftlichen und demokratischen Wert, der nicht ohne angemessene Vergütung genutzt werden dürfe. <BR /><BR />In den vergangene n Jahren waren die traditionellen Medienunternehmen gezwungen, sich der Konkurrenz durch Giganten wie Google oder Meta zu stellen, die redaktionelle Inhalte und Daten wirtschaftlich verwerten und dabei den Großteil der Einnahmen und Nutzerdaten für sich beanspruchen.<h3> Richtlinie über das Urheberrecht</h3>FIEG bezieht sich auf die Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt – eine EU-Rechtsvorschrift, die den Urheberrechtsschutz an die Bedingungen der digitalen Wirtschaft anpasst. Hervorzuheben ist dabei Artikel 15, der das sogenannte Leistungsschutzrecht für Verlage vorsieht: Er gibt Zeitungsverlagen ein eigenes Recht dazu, für die Nutzung ihrer Inhalte durch Online-Plattformen eine angemessene Vergütung zu verlangen.<BR /><BR />Hintergrund ist, dass große digitale Plattformen journalistische Inhalte häufig übernehmen oder verlinken und so wirtschaftlich profitieren können. Die Richtlinie soll sicherstellen, dass Verlage an dieser Nutzung beteiligt werden und eine Vergütung erhalten, wenn ihre Inhalte online verwendet werden. Zugleich bleibt es den Verlagen aber selbst überlassen, ob sie eine Nutzung erlauben, untersagen oder lizenzieren.