Bauer vertrat gemeinsam mit seinem Kollegen Gregor Raffl einen Wipptaler, der im Jahr 2001 sein Hotel erweitert und sich verpflichtet hatte, es 20 Jahre als Beherbergungsbetrieb zu führen. Nach Ablauf dieser Frist beantragte er die Löschung der Bindung aus dem Grundbuch, u. a. um die Erbaufteilung unter seinen Kindern zu erleichtern. <BR /><BR /> Der Grundbuchsrichter strich zwar die Bindung, vermerkte aber die Unteilbarkeit der Liegenschaft – auf der Grundlage einer Regelung, die 2007 eingeführt wurde, um Spekulationen durch die Teilung von Betriebsflächen zu verhindern. <BR /><BR />Wie berichtet, zog der Hotelier gegen diesen Entscheid vors Zivilgericht, und der Richtersenat (Vorsitz Richterin Elena Covi) gab ihm Recht: Die Unteilbarkeitsregelung verstoße im gegenständlichen Fall gegen den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums. Auch könne das Gesetz aus dem Jahr 2007 nicht rückwirkend angewendet werden. <BR /><BR />Das Land legte gegen das Dekret Berufung ein, ist damit aber gleich doppelt abgeblitzt. <BR /><BR />Zum einen stellte der Richtersenat am Oberlandesgericht (Vorsitz Richterin Isabella Martin) fest, dass das Land keine Legitimation gehabt habe, gegen die erstinstanzliche Entscheidung Berufung einzulegen. In der Sache selbst bestätigte das Gericht die Auffassung des Landesgerichtes, wonach die Liegenschaft, die ja vor 2007 erweitert worden war, nach Ablauf der Bindungsfrist sehr wohl teilbar sei, da die entsprechende Norm von 2007 keinen rückwirkenden Effekt habe. <BR /><BR />Obwohl das Dekret durchaus als richtungsweisend gelten könnte, ist nicht gesagt, dass alle Grundbuchrichter künftig im Sinne einer einheitlichen Auslegung derselben Auffassung sein werden. „Es besteht keine rechtliche Bindung für ähnliche Fälle: Falls diese möglicherweise in einzelnen Punkten anders gelagert sind, könnte ein Richter durchaus anders entscheiden“, sagt Rechtsanwalt Bauer. Hoteliers seien gut beraten, darauf zu achten, welche konkreten Eintragungen im Grundbuch vorgenommen wurden. <BR /><BR />Detail am Rande: Das Grundbuchgesetz sieht zwar nicht vor, dass gegen einen Entscheid zweiter Instanz noch Rechtsmittel eingelegt werden können – damit wäre das Dekret rechtskräftig. Allerdings könnte das Recht auf Kassationsbeschwerde aus der Verfassung abgeleitet werden. Somit bleibt offen, ob im gegenständlichen Fall das letzte Wort schon gesprochen ist.