Im Dezember 2025 hatte ein Mann über booking.com in einem Hotel im Wipptal einen dreitägigen Aufenthalt gebucht. Einen Tag vor geplanter Ankunft beantragte er aber eine kostenlose Stornierung. Das Hotel lehnte ab, da dies bei der vom potenziellen Gast gewählten Form der Vormerkung nicht vorgesehen war. <BR /><BR />Daraufhin griff der Mann zu drastischen Mitteln: Ohne jemals in dem Hotel geurlaubt zu haben, hinterließ er niedrige Bewertungen zu Sauberkeit, Personal, Lage, Ausstattung, Komfort sowie zum Preis-Leistungsverhältnis. Seine Gesamtbewertung für den Betrieb: nur ein Punkt von zehn möglichen Punkten. Das drückte den bisherigen, außerordentlichen hohen Bewertungsdurchschnitt des Hotels erheblich nach unten. <BR /><BR />Der Hotelier informierte das Buchungsportal über die offensichtlich falsche Rezension und beantragte, dass sie von ihrer Seite gelöscht werde. Doch booking.com kam der Aufforderung nicht nach – mit der Begründung, das Hotel habe nicht innerhalb von 48 Stunden gemeldet, dass der Gast nie aufgetaucht sei. <BR /><BR />Daraufhin rief der Hotelbetreiber das Bozner Zivilgericht an. Im März erließ Richter Ivan Rauzi eine einstweilige Verfügung, mit der booking.com aufgefordert wurde, die Rezension zu löschen und an den Kläger für jeden Tag, an dem sie weiter online bleibt, 50 Euro zu zahlen. Doch die Plattform mit Rechtssitz in den Niederlanden reagierte nicht.<BR /><BR /> Kürzlich bestätigte der Richter die Verfügung und verdonnerte booking.com auch dazu, die Prozesskosten des Hoteliers zu bezahlen: In Anwendung der geltenden EU-Rechtsvorschriften sei der Dienstanbieter – der so genannte Hosting-Provider – nämlich verpflichtet, rechtswidrige Inhalte zu entfernen, sobald er davon erfahre – auf alle Fälle aufgrund einer gerichtlicher Anordnung. <BR /><BR /> Die negative Rezension sei zweifelsfrei rechtswidrig, da sie ausdrücklich eine Nutzungserfahrung vortäusche, die nie stattgefunden habe, und potenzielle Gäste in die Irre führe. Indem sie eine tatsächliche schlechte Erfahrung vorgaukle, schade die Bewertung dem Ruf bzw. dem Image des Hotels. Die nachteilige wirtschaftliche Auswirkung sei ebenfalls offensichtlich, betonte der Richter. Die auf booking.com erzielte Bewertung und der dort erlangte Ruf seien ein wesentliches und oft entscheidendes Kriterium für den geschäftlichen Erfolg eines Betriebes und für seine Fähigkeit zur Kundengewinnung – gerade in einer Branche und einem Land mit hohem Wettbewerbsdruck wie in Südtirol.