Dienstag, 5. September 2023

Finanziellen Sozialhilfe: Dekret angepasst, Hilfe für gewaltbetroffene Frauen

Die Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe ist der rechtliche Rahmen für die Sozialleistungen des Landes. Am Dienstag wurden Anpassungen und Änderungen daran vorgenommen.

Seit Jänner 2023 greifen die Änderungen bei den Leistungen der finanziellen Sozialhilfe des Landes, mit denen unter anderem die Beträge des Sozialen Mindesteinkommens erhöht werden. - Foto: © Pexels,

Die Landesregierung hat in ihrer Sitzung Änderungen bei den Sozialleistungen des Landes vorgenommen. Damit hat sie unter anderem Änderungen auf gesamtstaatlicher Ebene, aber auch auf Landesebene Rechnung getragen. „Unser Sozialwesen ist ein tragfähiges und gut vernetztes. Es lebt davon, sich immer wieder den aktuellen Gegebenheiten und Entwicklungen anzupassen, damit das soziale Netz weiter verdichtet werden kann“, betont Soziallandesrätin Waltraud Deeg, auf deren Vorschlag der Beschluss gefasst wurde. Der neue Landessozialplan 2030 biete zudem den richtigen Rahmen, um das Sozialwesen gut und zukunftsorientiert weiterentwickeln zu können.

Unterstützung für Frauen, die Opfer von Gewalt sind, wird ausgebaut

Zu den heute vorgenommenen Anpassungen zählen unter anderem Leistungen für Frauen in Gewaltsituationen. Der Beitrag „Unterstützung der Selbstständigkeit“ (reddito di libertà) wurde Ende 2021 auf gesamtstaatlicher Ebene eingeführt, die Leistung kann auch in Südtirol über die Sozialsprengel beantragt werden. Der Beitrag ist mit anderen sozialen Leistungen des Landes kumulierbar und steht jenen Gewaltopfern zu, die nicht (mehr) in Wohneinrichtungen des Frauenhausdienstes leben, aber von einer Beratungsstelle für Frauen in Gewaltsituationen begleitet werden. Die Leistung beträgt 400 Euro und wird für 12 Monate ausbezahlt.

Auf Landesebene wird – ab dem 1. Jänner 2024 – zudem eine weitere finanzielle Sozialhilfeleistung für gewaltbetroffene Frauen eingeführt. In Umsetzung des Landesgesetzes „Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt und zur Unterstützung von Frauen und ihren Kindern“ (LG 13/2021) wird der „Solidaritätsbeitrag für rechtlichen Beistand für Frauen, die Opfer von Gewalt und Misshandlung sind“ eingeführt. Der Beitrag soll dazu beitragen, dass Gewaltopfer unabhängig von ihrer finanziellen Situation Rechtshilfe in Anspruch nehmen können.

Bürgereinkommen: Wenige Anfragen in Südtirol

Nachdem auf gesamtstaatlicher Ebene das Bürgereinkommen (reddito di cittadinanza) von der neuen Leistung „Assegno di inclusione“ ersetzt wurde, müssen auch auf Landesebene Anpassungen vorgenommen werden. So gilt, dass auch diese neue staatliche Leistung mit den Landesleistungen der finanziellen Sozialhilfe unvereinbar sind. Antragstellende müssen sich – so wie bisher auch beim Bürgereinkommen – für die eine oder andere Leistung entscheiden. In Südtirol wurde das Bürgereinkommen nur in sehr geringem Ausmaß angefragt: Laut Daten des Nationalen Institutes für soziale Fürsorge NISF/INPS (Stand Jänner 2023) gab es in ganz Südtirol 759 Bezieher des Reddito (im Vergleich dazu: im Trentino waren es 6275 Antragstellende).

Über 2500 Antragsstellende beziehen jährlich Soziales Mindesteinkommen

Über 2500 Antragstellende beziehen jährlich hingegen das Soziale Mindesteinkommen, für das bereits seit Anfang 2023 eine Erhöhung der Berechnungsparameters „Faktor Wirtschaftliche Lage“ (FWL) zur Anwendung kommt. Nun wurde die Möglichkeit vorgesehen, die Leistung bei fehlendem Nachweis der Bemühungen zur Arbeitssuche zu reduzieren.

Finanzielle Sozialhilfeleistung für ukrainische Flüchtlinge

Zugang zu den finanziellen Sozialhilfeleistungen des Landes wird mit einer Änderung des entsprechenden Dekretes auch jenen Menschen gewährt, die sich aufgrund des Ukrainekrieges in Südtirol aufhalten. So können ukrainische Flüchtlinge nunmehr beispielsweise um den Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten ansuchen, ohne dafür 5 Jahre Ansässigkeit in Südtirol nachweisen zu müssen.

Beim Mietbeitrag gibt es zudem Änderungen im Hinblick auf getrennte oder geschiedene Ehepartner. Wenn Unterhaltszahlungen für Kinder oder Mieten bzw. Hypothekardarlehen für die Erstwohnung geleistet werden müssen, wird dies künftig stärker bei der Berechnung des zustehenden Mietbeitrages für den/die getrennte/n Ehepartner/in berücksichtigt.

Alle Anpassungen kommen bei jenen Gesuchen zur Geltung, die ab dem 21. Oktober 2023 eingereicht werden. In der Zwischenzeit werden alle notwendigen technischen und organisatorischen Änderungen vorgenommen.

lpa

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