Flugunregelmäßigkeiten sind häufig witterungsbedingt, laut Daten von Eurocontrol, der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt, ist jedoch in beinahe der Hälfte der Verspätungen die Fluggesellschaft selbst die Hauptursache für die VerspätungWann ist die EU-Fluggastrechteverordnung anwendbar? Die EU-Fluggastrechte sind auf alle Abflüge aus EU-Mitgliedsstaaten, Norwegen, Island oder der Schweiz – unabhängig von der Fluggesellschaft – anwendbar. Wird der Flug in einem Drittstaat (mit Ankunft in der EU, Island, Norwegen oder Schweiz) angetreten, kann sich der Passagier nur auf die Fluggastrechteverordnung berufen, wenn der Flug von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU (Island, Norwegen oder Schweiz) durchgeführt wird.Zum besseren Verständnis ein paar konkrete Beispiele: Die EU-Fluggastrechteverordnung ist auf Flüge der Strecke Rom – New York anwendbar, unabhängig davon, ob der Flug von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt wird. Die EU-Fluggastrechteverordnung ist auf einen Flug New York – Rom mit einer italienischen Fluggesellschaft anwendbar. Wird der gleiche Flug von einer amerikanischen Fluggesellschaft durchgeführt, ist die EU-Verordnung beim Flug New York – Rom nicht anwendbar.Rechte bei der FlugannulierungDer Passagier kann zwischen der vollständigen Ticketrückerstattung und der kostenlosen Umbuchung auf den erstmöglichen Ersatzflug (bzw. zu einem späteren Zeitpunkt seiner Wahl) wählen. Wählt der Passagier die Ticketrückerstattung, endet der Anspruch des Passagiers auf Betreuungsleistungen. Wählt er hingegen die Umbuchung auf den erstmöglichen Ersatzflug, muss die Fluggesellschaft Betreuungsleistungen anbieten, bis der Passagier sein Endziel erreicht. Außerdem kann es sein, dass der Passagier einen zusätzlichen Anspruch auf Entschädigung hat.Was beinhalten diese Betreuungsleistungen?Die Fluggesellschaft muss dem Passagier kostenlos Mahlzeiten und Getränke (in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit), Hotelunterbringung und Transfer zum und vom Hotel (falls eine oder mehrere Übernachtungen erforderlich sind), 2 Telefongespräche oder 2 Mitteilungen mittels Telex, Fax oder E-Mail zur Verfügung stellen. Werden keine Betreuungsleistungen angeboten, obwohl der Passagier Anspruch auf Betreuungsleistungen hat, können die Passagiere unter Einreichung der Kostenbelege eine Rückerstattung der Ausgaben von der Fluggesellschaft verlangen, sofern diese notwendig, angemessen und zumutbar sind.Diese Rechte hat der Verbraucher bei einer FlugverspätungAuch im Falle einer mehrstündigen Verspätung hat der Passagier Anrecht auf kostenlose Betreuungsleistungen, wie Mahlzeiten und Getränke, Telefongespräche, Faxe oder E-Mails. Verspätet sich der Flug beim Abflug um mindestens 5 Stunden, kann der Fluggast auf die Beförderung verzichten und die Erstattung des Flugpreises verlangen, wenn der Flug aufgrund der Verspätung zwecklos geworden ist. Außerdem kann es sein, dass der Passagier einen zusätzlichen Anspruch auf Entschädigung hat.Co-finanziert von der Europäischen Kommission, dem Land Südtirol, der Autonomen Region Trentino-Südtirol, dem Ministerium für Wirtschaftliche Entwicklung, den Trägerorganisationen Verbraucherzentrale Südtirol und ADICONSUM, Mitglied im Netz der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net).Steht dem Fluggast eine zusätzliche Entschädigung zu?Die Fluggesellschaften müssen die Passagiere bei einer Überbuchung, einer kurzfristigen Flugannullierung, aber auch bei einer Flugverspätung von mehr als 3 Stunden entschädigen, wenn die Annullierung bzw. die Verspätung vermeidbar gewesen wäre und somit nicht durch außergewöhnliche Umstände, wie z. B. widrige Wetterbedingungen, verursacht wurde. Diese Ausgleichszahlung beträgt 250, 400 oder 600 Euro und wird gestaffelt nach der Entfernung des Fluges berechnet.Seine Ansprüche geltend machenDer Passagier muss zunächst bei der Fluggesellschaft eine schriftliche Beschwerde einreichen. Dabei sollten stets Kopien der Belege mitgeschickt werden. Die Beschwerde sollte auch Buchungsreferenz, Passagiernamen, Flugdaten sowie die Kontaktdaten des Passagiers enthalten. Die meisten Fluggesellschaften bieten Online-Kontaktformulare an, die, je nach Beschwerdeart, ausgefüllt werden können (aber nicht immer leicht zu finden sind). Nach Einreichung der Beschwerde bekommt man meistens eine Referenznummer, die für zukünftige Kontakte mit der Fluggesellschaft verwendet werden kann.Die Fluggesellschaft antwortet abschlägig oder gar nicht? Bei Beschwerden gegen Fluggesellschaften mit Sitz im EU-Ausland, Island oder Norwegen steht Ihnen das EVZ Italien, Teil des ECC-Net (Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren) mit kostenloser und individueller Hilfe und Beratung bei der außergerichtlichen Streitbeilegung zur Seite. Außerdem wurden in allen Mitgliedsstaaten zum Zwecke der Durchsetzung der Fluggastrechteverordnung sogenannte NEB (National Enforcement Bodies) geschaffen, an die Sie sich wenden können, wenn die Fluggesellschaft nicht innerhalb von 6 Wochen antwortet oder wenn Sie mit der Antwort nicht.stol