Betroffen sind unter anderem die Fördervoraussetzungen für Schlepplifte in Kleinstskigebieten, die Priorisierung von Vorhaben bei begrenzten Haushaltsmitteln sowie die Möglichkeit eines ergänzenden Beitrags bei nachweislich geänderten anerkannten Kosten.<BR /><BR />Neu definiert wird zudem die Anerkennung eines Betriebsjahres. Bei Anlagen mit ausschließlichem Winter- oder Sommerbetrieb sind dafür mindestens 60 Betriebstage erforderlich. Bei Anlagen mit Winter- und Sommerbetrieb müssen in beiden Saisonen jeweils mindestens 60 Betriebstage erreicht werden.<BR /><BR />Für begünstigte Kapitalgesellschaften gilt künftig zudem ein Ausschüttungsverbot für Gewinne über einen Zeitraum von fünf Jahren ab Gewährung des Beitrags.<BR /><BR />Für die entsprechenden Fördermaßnahmen sind im Jahr 2026 insgesamt 20 Millionen Euro vorgesehen.