Aber von Anfang an: Aufgrund des positiven Alkoholtests wurde dem Mann ein Strafbefehl zugestellt, den dieser aber nicht zahlte. Er legte Rekurs ein und beantragte ein verkürztes Verfahren. <BR /><BR />Dabei legte Verteidiger Federico Fava ein Gutachten von Rechtsmedizinerin Gabriella Trenchi vor, deren Ausführungen sich als ausschlaggebend erweisen sollten. Der Alko-Test wird normalerweise 2-mal durchgeführt – im Abstand von 5 Minuten. Dies dient dazu, aufzuzeigen, ob der Alkoholpegel bereits im Sinken oder noch im Ansteigen ist. Mittels der so genannten Widmark-Formel kann dann der Blutalkoholgehalt – z.B. zum Unfallzeitpunkt – berechnet werden. Dafür brauche es aber – wie Trenchi ausführte – beide Messwerte. Im gegenständlichen Fall lag jedoch nur einer vor. <BR /><BR />Strafrechtlich relevant ist in Italien ein Blutalkoholgehalt erst ab 0,8 Promille. Bei einem Alkoholpegel von 0,5 bis 0,8 Promille ist nur eine Verwaltungsstrafe fällig. Rechtsanwalt Fava beantragte, von der geringeren Alkoholspanne auszugehen, womit die dem Pkw-Lenker angelastete Tat (Fahren unter Alkoholeinfluss) vom Gesetzgeber nicht als Straftat eingestuft ist, und plädierte auf Freispruch.<BR /><BR />Dass der Pkw-Lenker getrunken hatte, stehe fest, befand Richter Andrea Pappalardo. Aber: Ohne den zweiten Messwert könne nicht rückverfolgt werden, ob die Alkoholkurve an- oder absteigend war. Somit liege kein gesicherter Wert zum Alkoholpegel zum Unfallzeitpunkt vor. Im Sinne des Prinzips „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ sei dieser freizusprechen. Das Urteil ist rechtskräftig.