Die Gemeinden haben nun mehr Rechtssicherheit bei der Vergabe von Sportstätten an Vereine. An der Ausarbeitung des Artikels hat der VSS und der Südtiroler Gemeindenverband maßgeblich mitgewirkt."Bislang war es so, dass Gebietskörperschaften, sprich Gemeinden, eine Intervention des Rechnungshofes befürchten mussten, falls sie eine gemeindeeigene Sportanlage ohne Ausschreibung einem Sportverein zur Führung anvertrauten. Dank des neuen Artikels im Finanzgesetz haben Gemeinden nun mehr Rechtssicherheit. Für die Sportvereine bedeutet die Neuregelung eine Erleichterung", erklärt VSS-Präsidumsmitglied Ivan Bott. Gemeinden die ihre Sportanlagen ohne wirtschaftliche Bedeutung nicht direkt führen, vergeben die Führung künftig vorzugsweise an Gesellschaften, Vereine und Genossenschaften im Bereich des Amateursports, Sportförderungskörperschaften, an Fachsportverbände und an angeschlossene Sportverbände, heißt es u.a. im Finanzgesetz. "Unter wirtschaftlicher Bedeutung versteht man beispielsweise eine Kegelbahn mit dazugehöriger Bar mit begrenzten Öffnungszeiten, wo die Einnahmen die gesamtkostendeckende Führung nicht gewährleisten können oder auch ein Fußballplatz, bei dem Eintritt verlangt wird", erklärt Bott. Wenn es allerdings etwa um die Führung eines Freischwimmbades mit dazugehöriger Sauna und Restaurant gehe, dann sei auch weiterhin eine Ausschreibung nötig, so Bott.