Der kuriose Fall hat sich am 8. Jänner 2016 im Passeiertal ereignet. Dem Mann wurde zur Last gelegt, dass er einem dringenden menschlichen Bedürfnis gegen 23 Uhr auf dem Weg zu einem Gastlokal an einer Mauer nachgehen wollte. Zufällig kam eine Carabinieristreife vorbei. Der Mann wurde wegen Handlungen, die gegen das allgemeine Anstandsgefühl verstoßen (Art. 726 StGB), angezeigt.<BR /><BR />Das Regierungskommissariat stellte eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 3344,5 Euro aus. Der Mann – vertreten vom niedergelassenen Rechtsanwalt Abogado Sebastian Ochsenreiter – ersuchte das Regierungskommissariat um eine Annullierung im Eigenschutzweg: Der 34-Jährige habe damals Medikamente wegen eines Zeckenbisses eingenommen, die sich nachweislich auf die Blase auswirkten. Doch die Strafe blieb aufrecht, woraufhin Ochsenreiter sie vor dem Friedensgericht anfocht. Er unterstrich, dass sie nicht rückwirkend angewendet werden könne: Ein Verstoß gegen Art. 726 sei zum Zeitpunkt der Anzeige noch mit maximal 206 Euro Geldstrafe geahndet worden.<BR /><BR /><b>Verwaltungsstrafen bis zu 30.000 Euro möglich</b><BR /><BR />Erst ab der Entkriminalisierung am 15. Jänner 2016 sei es eine Ordnungswidrigkeit – mit Verwaltungsstrafen von 5000 bis 30.000 Euro. Und überhaupt liege der Tatbestand nicht vor, da sein Mandant mit der „Erleichterung“ noch gar nicht begonnen habe. Das Friedensgericht Meran folgte dieser Sichtweise.<BR /><BR />Aus dem Bericht der Carabinieri lasse sich nicht schließen, ob der Rekurssteller bereits dabei war, seine Blase zu entleeren, ob er es schon hinter sich hatte oder ob er es überhaupt tun wollte – fest stehe nur, dass er zur Mauer gewandt angetroffen wurde. Die Strafe wurde annulliert, das Regierungskommissariat trägt die Verfahrenskosten.<BR /><BR />