Beschlüsse von Gemeindeausschuss und Gemeinderat müssen laut gesetzlichen Vorgaben auf der digitalen Amtstafel veröffentlicht werden. Auf jener der Gemeinde Tiers schienen aber nicht nur die Beschlüsse selbst auf, sondern auch die Namen der Personen, die dagegen Einspruch erhoben hatten. Ein Betroffener forderte – als er es bemerkte – die Gemeinde sofort auf, seinen Namen zu löschen.<BR /><BR /> Man beschied ihm aber, dass die Gemeinde verpflichtet sei, den Namen des Einspruchstellers im jeweiligen Beschluss anzugeben. Daraufhin rief der Betroffene die Aufsichtsbehörde für die Privacy in Rom an – und bekam jetzt Recht.<BR /><BR />Zwar ging der Garant nicht davon aus, dass seitens der Gemeinde Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorlag, sondern „allenfalls eine großzügige Auslegung des Grundsatzes der Datenminimierung“. <BR /><BR />Dieses Prinzip sieht vor, dass personenbezogene Daten „angemessen, relevant und auf jenes Maß beschränkt sein müssen, das für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist.“ Wie das Privacy-Aufsichtsorgan betont, sei der Transparenz bereits mit der Veröffentlichung der Beschlüsse und den Gründen für den Einspruch Genüge getan. <BR /><BR />Die darüber hinausgehende Bekanntgabe des Namens des Einspruchstellers füge keinen informativen Inhalt hinzu, sondern setze den Einspruchsteller vielmehr „unnötigerweise der Neugier oder möglicher Kritik Dritter aus.“ Diese Faktoren könnten die Bürgerbeteiligung hemmen und sogar abschreckende Wirkung haben, so der Garant. Aufgrund verschiedener Umstände wurde von einer Geldbuße für die Gemeinde abgesehen. Der Garant sprach aber eine klare Verwarnung aus. Dagegen kann die Gemeinde vor dem ordentlichen Gericht Rekurs einlegen.