Die Verteilergesellschaft habe die Grundsätze der Redlichkeit verletzt, befand der Richter. Der Rechtsstreit nahm 2007 seinen Anfang. Der Kunde wollte die geforderten Gasnachzahlungen für die Jahre 2004 und 2005 nicht hinnehmen. Er beauftragte Rechtsanwalt Hans Lunger mit einer Klage. Von rund 20.000 Kunden hatte die Selgas damals Nachzahlungen gefordert – mit der Erklärung, man folge den Auflagen der Gas-Aufsichtsbehörde. Deren Präsident Alessandro Ortis stellte aber bald klar, dass die Aufsichtsbehörde die Preiserhöhung erst nach einem verlorenen Rechtsstreit gegen die Gasbetreiber habe ermächtigen „müssen“. Nicht jeder Betrieb sei aber zur Erhöhung gezwungen, im Trentino sei z.B. darauf verzichtet worden. Der Friedensrichter stellte nun fest, dass im Falle des Klägers die Verteilergesellschaft ein „wechselndes Verhalten“ an den Tag gelegt habe, mit dem „die Grundsätze der Redlichkeit und von Treu und Glauben verletzt“ worden seien: Auf einigen Rechnungen sei die Anmerkung zu finden gewesen, dass später eine Nachzahlung zu erfolgen habe, auf anderen nicht. Trotz der erlaubten Preiserhöhungen dürfe sie auf die fünf Rechnungen ohne diesen Hinweis nicht angewandt werden. Der Kunde muss also nur für die anderen nachzahlen, und das macht insgesamt 88,31 Euro aus. Die Prozessspesen werden zwischen den Parteien aufgeteilt. rc/D