Von einer forderte die Staatsanwaltschaft am Rechnungshof 120.815,11 Euro zurück – das entspricht ihrem Bruttogehalt im betreffenden Zeitraum –, von der anderen 50.762,67 Euro. Der Sprachnachweis sei nicht nur für die Zulassung zum Wettbewerb von Bedeutung, sondern auch im Hinblick auf die Fähigkeit, mit den Patienten in deren Muttersprache zu sprechen und den reibungslosen Ablauf des Dienstes zu gewährleisten, argumentierte die Staatsanwaltschaft am Rechnungshof.<BR /><BR /> Beide Ärztinnen waren im Februar 2025 entlassen worden. Das Strafverfahren gegen sie war wegen Geringfügigkeit der Tat eingestellt worden, was sich aber nicht auf das Verfahren am Rechnungshof auswirkt. Dort verteidigten sich die Ärztinnen damit, dass dem Sanitätsbetrieb kein finanzieller Schaden entstanden und ihre Leistung nie beanstandet worden sei. Die Zweisprachigkeitszulage hätten sie schon zurückgezahlt.<BR /><BR /> Eine Ärztin hatte im Strafverfahren eingeräumt, dass sie 4.000 Euro für das Zertifikat bezahlt habe. Vor dem Rechnungshof erklärte sie, ihre Fehlentscheidung sei nicht zuletzt „auf eine gängige Praxis zurückzuführen, die auch der Führungsspitze der Abteilung bekannt war“, und nicht auf mangelnde Deutschkenntnisse, sie beherrsche die Sprache durchaus. Letzteres betonte auch die andere Ärztin, und erklärte ihre Entscheidung für den „Umweg“ mit den „Problemen, die hohe Arbeitsbelastung mit ihren persönlichen Bedürfnissen in Einklang zu bringen.“<BR /><BR />Doch laut dem Richtersenat am Bozner Rechnungshof (Vorsitz Richter Enrico Marinaro) sei der Knackpunkt ein anderer: Die Beklagten hätten den Besitz eines Abschlusses bescheinigt, der durch die Vorlage eines gefälschten Dokuments erlangt worden sei. Doch der Nachweis der Kenntnisse der italienischen und deutschen Sprache sei eine wesentliche Voraussetzung für die Aufnahme in den unbefristeten Dienst. Somit ergebe sich aus der Erbringung einer Arbeitsleistung, die nicht vollständig den vertraglichen Vereinbarungen entspreche, für den Arbeitgeber ein Schaden in Höhe der entsprechenden Gehaltsausgaben. <BR /><BR />Zugleich räumte der Richtersenat aber auch ein, dass die Aufgaben eines Arztes beim Sanitätsbetrieb „zweifellos eine Reihe von Tätigkeiten umfassen, die nicht vom Besitz des Zweisprachigkeitsnachweises abhängen und die auch ohne dieses Zertifikat einen Nutzen für die Verwaltung darstellen.“ Diesen Nutzen quantifizierte der Rechnungshof mit 45 Prozent des Bruttogehaltes im Zeitraum der Anstellung, während der Schaden mit 55 Prozent beziffert wurde – womit eine Ärztin 66.448,31 Euro, die andere 24.971,14 Euro zurückzahlen soll. Das Urteil ist vorerst nicht rechtskräftig. <BR /><BR />Die Verteidiger – die Rechtsanwälte Amanda Cheneri und Fulvio Fameli – dürften es bei der Zentralsektion des Rechnungshofes in Rom anfechten. Ihrer Ansicht nach erscheine es „nicht schlüssig, dass die sprachlichen Anforderungen so deutlich Vorrang erhalten haben, obwohl in der Urteilsbegründung der Nutzen – wenn nicht gar die Unverzichtbarkeit – der von den Ärztinnen erbrachten Leistungen faktisch anerkannt“ werde. Sie hätten weit über die reguläre Arbeitszeit hinaus Dienst getan uns dazu beigetragen, Menschenleben zu retten.