Während die Ermittler jetzt alles daran setzen, den entflohenen Kosovaren aufzuspüren, läuft parallel eine Untersuchung, durch die geklärt werden soll, wie seine Flucht überhaupt möglich war. Wie berichtet, hatte der Häftling angegeben, dass er Reinigungsmittel getrunken habe. Deshalb wurde er – bewacht von Vollzugsbeamten – ins Bozner Spital gebracht, von wo er sich in der Nacht davonstahl.<BR /><BR />Der 23-Jährige saß ursprünglich im Trienter Gefängnis in Spini di Gardolo hinter Gittern – wegen Verdacht auf versuchter Freiheitsberaubung an seiner Ehefrau und Erpressungsversuch. <BR /><BR />Doch schon bald nach seiner Inhaftierung sollen ihn andere Häftlinge tätlich angegriffen haben. Um die Sicherheit seines Mandanten zu gewährleisten, suchte Verteidiger Nicola Canestrini um dessen Verlegung nach Bozen an. <BR /><BR />Im Gefängnis gelandet war er, nachdem am 1. Mai die verzweifelten Eltern einer 21-Jährigen bei der Carabinieri-Station in Cavalese vorstellig geworden waren. Sie meldeten die mutmaßliche Entführung ihrer Tochter durch deren Ehemann, den 23-jährigen Kosovaren. Die junge Frau war mit ihm im Auto unterwegs, als sie ihm eröffnete, dass die Eltern ihr geraten hätten, ihre Beziehung zu beenden. Die Reaktion des Mannes soll extrem gewesen sein: Er soll seine Partnerin gezwungen haben, ihre Eltern anzurufen und 15.000 Euro Lösegeld für sie zu verlangen, zusätzlich zu weiteren 5.000 Euro für die Rückgabe des Familienautos. <BR /><BR />Die Carabinieri leiteten sofort die Fahndung nach dem Paar ein. Inzwischen hatte die Frau – unbemerkt von ihrem Ehemann – bei ihrem Handy die Standortortung eingeschaltet. Damit gelang es den Carabinieri, die beiden nahe der Ortschaft Bedollo auf dem Hochplateau von Piné zu finden. Die junge Frau wurde in Sicherheit gebracht, der Ehemann verhaftet und ins Trienter Gefängnis gebracht. Im Auto stellten die Beamten eine kleine Axt sicher. <BR /><BR />Der Kosovare selbst sieht sich übrigens im Recht. Er habe die Eltern nicht zu erpressen versucht, sondern nur zurückgefordert, was ihm zustehe. Sollte seine Frau sich wirklich von ihm trennen, habe er Anrecht auf die Rückzahlung der Mitgift, die er eingebracht habe, und diese entspreche der von ihm geforderten Summe.