Die Richter (Vorsitz Richter Walter Pelino, Richterin Julia Dorfmann und Richter Federico Secchi) stellen fest: Der objektive Tatbestand fehlt. Es liegt keine Aneignung öffentlicher Gelder vor – so heißt es in der Begründung, die auf rund 40 Seiten akribisch die Anklagepunkte zerpflückt.<BR /><BR />Die Staatsanwaltschaft warf Durnwalder vor, zwischen Dezember 2012 und März 2013 aus dem sogenannten Sonderfonds über 23.000 Euro für Ausgaben verwendet zu haben, die nicht durch seine amtliche Funktion gedeckt gewesen seien – darunter Spenden an Vereine, Hilfe für Bedürftige oder Beiträge zu Maturabällen.<h3> Sofo-Ausgaben „offensichtlich karitativ“</h3>Das Gericht folgte dem nicht und führt für seine Entscheidung eine Reihe starker Argumente ins Feld, die den Freispruch stützen: So habe es keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass Durnwalder auch nur einen einzigen Cent privat vereinnahmt habe. Vielmehr sei jede Ausgabe dokumentiert und zweckgebunden gewesen – „offensichtlich karitativ“, wie es im Urteil heißt.<BR /><BR />Mehr noch: Durnwalder habe sich stets an die damals geübte Verwaltungspraxis gehalten, die bereits unter seinem Vorgänger Silvius Magnago in identischer Form angewendet worden sei. Sämtliche Ausgaben seien aufgezeichnet, belegt und über das Sekretariat der Landesregierung archiviert worden. Die Aussagen seiner ehemaligen Sekretärinnen bestätigten dies. Die Gelder seien zudem stets durch das zuständige Landesamt freigegeben worden, also nicht direkt von Durnwalder selbst verwaltet worden – ein Detail mit juristischer Sprengkraft.<h3> Hatte keine direkte Verfügung über das Geld</h3>Die neuere Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs besagt seit 2021 nämlich: Wird Geld auf Basis von Belegen rückerstattet und liegt die Entscheidungsgewalt beim Verwaltungsapparat – wie im Fall Durnwalder –, so fehle jegliche direkte Verfügung über das Geld. Und damit könne auch keine Unterschlagung im strafrechtlichen Sinne vorliegen. <BR /><BR />Auch das Verhalten der Kontrollinstanzen habe den damaligen Landeshauptmann in seiner Rechtsauffassung bestärkt: Die Rechnungsberichte wurden dem Rechnungshof übermittelt, ohne dass diese jemals beanstandet wurden – bis zum Jahr 2012. Ein früherer Zeuge, kein Geringerer als der ehemalige leitende Staatsanwalt Cuno Tarfusser, hatte bereits ausgesagt, dass die Staatsanwaltschaft seit 2004 über den Sonderfonds informiert war – ohne Konsequenzen. <BR /><BR />Das Urteil entspricht insgesamt jenem aus erster Instanz im Vorgängerprozess „Sofo 1“: Im Juni 2016 hatte der Strafsenat (Vorsitz Richter Carlo Busato) Durnwalder bereits mit ähnlicher Begründung freigesprochen. <BR /><BR />Die Staatsanwaltschaft kann gegen das Urteil noch Rechtsmittel einlegen.