Wie berichtet, hat der Rechtsanwalt Nicola Canestrini im Auftrag des Südtiroler Heimatbundes ein Gutachten zum Wiederaufbau des eingestürzten Gerichtsgebäudes erstellt. Darin kommt dieser zum Schluss, dass das unter Denkmalschutz stehende Gebäude rein rechtlich nicht wieder so aufgebaut werden muss, wie es zuvor war. <BR /><BR />Dem widerspricht nun der Kunsthistoriker Antonio Bova. Laut Brixner Fratelli d'Italia-Gemeinderat enthalte das von Canestrini zitierte Gesetzesdekret Nr. 42/2004 keine Bestimmung, die einen solchen Grundsatz aufstellt. „Im Gegenteil: Artikel 21 sieht ausdrücklich die Möglichkeit des ,Abbruchs von Kulturgütern, auch mit anschließendem Wiederaufbau‘ vor, während Artikel 29 die Restaurierung als Maßnahme definiert, die auch der ,Wiederherstellung der materiellen Integrität‘ eines Kulturgutes dient“, so Bova. <BR /><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="1341423_image" /></div> <BR /><BR />„Das bedeutet nicht, dass ein Wiederaufbau immer verpflichtend wäre, wohl aber, dass ihn das Gesetz keineswegs ausschließt. Die Auffassung Canestrinis als Inhalt des Gesetzes darzustellen, ist daher irreführend: Es handelt sich um eine juristische Interpretation, nicht um eine gesetzliche Vorschrift.“<BR /><BR />Auch die Behauptung, dass das Justizrelief und die übrigen Allegorien ein faschistisches ikonographisches Programm darstellen, das Hierarchie, Disziplin und Unterordnung verherrliche, sei aus der Luft gegriffen. <BR /><BR />„Die Allegorie der Gerechtigkeit gehört seit mehr als zweitausend Jahren zur abendländischen Bildtradition. Die Kardinaltugenden schmücken Gerichte, Rathäuser und öffentliche Gebäude lange vor dem Faschismus und werden bis heute verwendet“, so Bova. „Ihnen einen ausschließlich propagandistischen Charakter zuzuschreiben, erfordert eine fundierte wissenschaftliche Begründung – nicht bloß eine Behauptung.“ Im Gutachten werde jedoch keine einzige kunsthistorische Quelle genannt.<BR /><BR />Auch an der Behauptung, der Wiederaufbau des Reliefs käme heute einer neuen politischen Erklärung des Staates gleich, stößt bei Bova auf Widerstand. „Die Restaurierung eines historischen Denkmals bedeutet nicht zwangsläufig die Zustimmung zu jener Ideologie, unter der es entstanden ist“, so Bova. „Wäre dies der Fall, müsste jede denkmalpflegerische Maßnahme an Gebäuden aus der faschistischen Zeit, der Habsburger Monarchie oder jeder anderen historischen Epoche als politische Legitimation der Vergangenheit verstanden werden.“<BR /><BR />Man könne durchaus die Auffassung vertreten, dass das Relief nicht rekonstruiert werden sollte, so Bova. Das sei eine legitime Position. „Man sollte jedoch die intellektuelle Redlichkeit besitzen, sie als das zu bezeichnen, was sie ist: eine politische und interpretative Entscheidung, nicht eine gesetzliche Verpflichtung und auch keine von der Kunstgeschichte einhellig geteilte Schlussfolgerung.“