„Andererseits kann man mit einem Gutschein nach Weihnachten in der Regel günstiger einkaufen, weil man dann bereits die Ausverkaufspreise nutzen kann und für dasselbe Geld unter Umständen noch so manches zusätzliche Schnäppchen machen kann“, schreibt die Verbraucherzentrale in einer Aussendung.Verfallsdatum aushandeln Es sei auf alle Fälle wichtig, mit dem Händler, bei dem man den Gutschein erstehe, ein Verfallsdatum auszuhandeln: das könne sich auf Tage, Monate oder aber auch auf unbefristete Zeit beziehen. Vom Gesetz her gebe es in Italien keine Regelung, außer jener der Verjährung.„Wenn der Gutschein kein ausdrücklich angegebenes Verfallsdatum aufweist, verfällt er nach gesetzlicher Verjährungsfrist von zehn Jahren. Sollten sie einen zeitlich begrenzten Gutschein nicht rechtzeitig einlösen können, versuchen Sie sich vor Ablauf der Befristung mit dem Aussteller ein Einvernehmen zu finden. Oft erklären sich Unternehmer bereit, die Gültigkeitsdauer von einem Gutschein zu verlängern“, so die Verbraucherzentrale.Kein Anrecht auf Restgeld Anrecht auf Restgeld habe man nicht, wenn die Ware weniger koste, als der Wert des Gutscheins ausmache. „Man kann aber den Händler darum bitten, für den Rest einen weiteren Gutschein auszustellen, den man zu einem späteren Zeitpunkt einlösen kann“, heißt es weiter.Umtausch- und Rückgabemöglichkeit Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum gebe es kein generelles gesetzliches Umtausch- bzw. Rückgaberecht. Viele Firmen räumten aber freiwillig ein Umtausch- oder Rückgaberecht ein.„Einige Firmen bieten bereits eine Rückgabemöglichkeit mit Geld-zurück-Garantie. Erkundigen Sie sich vor dem Kauf, ob und unter welchen Bedingungen das Geschäft die Ware umtauscht oder zurück nimmt. Sieht das Unternehmen keine generelle Umtausch- bzw. Rückgabemöglichkeit vor, können Sie versuchen, diese mit einem Vermerk auf dem Kassabon oder Rechnung individuell zu vereinbaren“, so die Verbraucherzentrale.